PresseKat - Persönliche Bereicherung des Arbeitnehmers kann außrordentliche Kündigung rechtfertigen

Persönliche Bereicherung des Arbeitnehmers kann außrordentliche Kündigung rechtfertigen

ID: 915601

Der dringende Verdacht einer Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften durch einen Arbeitnehmer kann eine ausreichende Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung sein.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Arbeitsgericht Hamburg hatte zu entscheiden (Az.: 26 BV 31/12), ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, welcher unter Verdacht gestanden haben soll, Gutschriften, die zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellt wurden, privat genutzt zu haben, gerechtfertigt ist. Nach Bekanntwerden des Verdachts habe die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer die Kündigung ausgesprochen. Jedoch verweigerte der Betriebsrat die notwendige Zustimmung zur Kündigung. Daraufhin reichte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates ein.

Dem Antrag ist das Arbeitsgericht in seinem Beschluss nachgekommen und ersetzte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Die Richter führten aus, dass die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der Arbeitnehmer, der auch Betriebsratsmitglied war, zur Zahlung privater Einkäufe die unternehmenszugehörigen Gutschriften verwendete.

Es führte weiter aus, dass eine außerordentliche Kündigung nicht nur in Fällen strafbarer Vermögens- und Eigentumsdelikte gerechtfertigt sein könne, sondern eben auch bei Handlungen, die sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers auswirken. Sie müssen nur ähnlich gravierend sein, wie strafbare Handlungen. Durch ein solches Vorgehen werde das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien maßgeblich beeinträchtigt. Dies sei bei der Beurteilung solcher Fälle im Zweifel stärker zu gewichten als der eingetretene Schaden. Zudem sei auch eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers gegeben, da er die Interessen seines Arbeitgebers nicht gewahrt habe.

Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich machen. Besteht der Verdacht, dass Umstände vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen, kann der Arbeitgeber eine sog. Verdachtskündigung aussprechen. Vorstellbar sind in diesem Zusammengang z.B. Straftaten des Arbeitnehmers, aber nur wenn sich diese gegen das Unternehmen richten.





Bei Problem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses sollte ein versierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, der bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen helfen kann. Er prüft die Rechtslage und hilft dabei etwaige Ansprüche durchzusetzen. Die Einhaltung von Fristen, die im Arbeitsrecht schnell ablaufen, ist vornehmlich zu beachten, damit die Ansprüche auch durchsetzbar sind.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Griechenland: Richter befangen? Fiktiver Name als Firma für einen Einzelkaufmann
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 25.07.2013 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 915601
Anzahl Zeichen: 2858

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Persönliche Bereicherung des Arbeitnehmers kann außrordentliche Kündigung rechtfertigen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP