Haben die Fondsgesellschaften wirklich Anspruch auf Darlehensrückzahlung?
(firmenpresse) - Über 10 Mio. € hatten Anleger in das Containerschiff MS "Hansa Arendal" investiert. Bis 2008 erhielten sie Ausschüttungen rd. 6,5 Mio. € (63% des Kapitals), womit man gegenüber den Prospektangaben schon um 44%punkte im Rückstand war. Aufgrund seitdem zyklisch gefallener Charterraten musste 2010 ein Fortführungskonzept beschlossen werden, rd. 1,8 Mio. € Verzugskapital zu schaffen, damit die Liquidität weiterhin gesichert werde. Da sich die Sanierungsprognose als zu optimistisch herausstellte, machte die Gesellschaft mit Schreiben vom 02.01.2013 nach Kündigung einen Rückzahlungsanspruch gegen die Anleger geltend, die die ihnen "als Darlehen gewährten Ausschüttungen" wieder einzahlen sollten.
Mit Urteilen vom 12.03.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen zu Fondsgesellschaften des Emissionshauses Dr. Peters die Rückforderungsklagen als unbegründet abgewiesen. Die Richter entschieden, dass nur dann die Fondsgesellschaft die Ausschüttungen zurückfordern könne, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsehe. Eine Regelung, dass Ausschüttungen auf ein Darlehenskonto gebucht würden, reiche dafür nicht aus.
Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidungen des BGH fielen beide Fondsgesellschaften in Insolvenz. Ärgerliche Konsequenzen für die Anleger, die Recht bekommen hatten:
- Ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft werden sie nicht befriedigt bekommen, können diese nur als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden und werden - wie praktisch immer - keine Zahlung erhalten.
- Wegen der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen auf jeden Fall zurückfordern, zumindest diejenigen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren.
Die HANSA ARENDAL fordert nun durch ihre Rechtsanwälte diejenigen Gesellschafter zur Rückzahlung von 15% ihrer Beteiligung auf, die dem bisher nicht nachgekommen sind. Es wird behauptet, dass § 13 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich von Darlehen spreche und damit die Urteile des BGH keine Anwendung fänden.
Rechtsanwalt Michael Minderjahn, der bei Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für das Gesellschaftsrecht zuständig ist und zahlreiche Anleger in Haftungsprozessen vertritt, meint dazu: "Für die Anleger des HANSA ARENDAL ist die Situation extrem ärgerlich. Hätten sie bereits 2010 gewusst, dass es zur Rückforderung von Ausschüttungen kommen könne, hätten sie sich durch Teilnahme am Vorzugskapital besser stellen können. Nun greift offenbar das Sanierungskonzept aufgrund zu optimistischer Annahmen zu kurz, das Vorzugskapital greift ggf. einen Großteil zukünftiger Gewinne ab und trotzdem sollen sie jetzt in die Tasche greifen." Nach Meinung des Anlegeranwalts müssen die Anleger nunmehr entscheiden, ob sie sich verklagen lassen. Selbst wenn sie die Prozesse gewönnen, müssten sie sich aber darüber im Klaren sein, dass sie im Falle einer Insolvenz sehr wahrscheinlich nicht um eine Zahlung an den Insolvenzverwalter herumkämen. Minderjahn weiter: "Die Lage ist prekär, denn das Sanierungskonzept scheint nicht aufzugehen. Selbst wenn die Anleger der Geschäftsführung nicht mehr vertrauen, müssen sie über eine Frage entscheiden: zahle ich lieber 15% von meiner Nominalbeteiligung ein und erhalte mir die Chance, dass damit eine Insolvenz unwahrscheinlicher wird und ich nicht auch die restlichen 48% an den Insolvenzverwalter zahlen muss?"
Den Anlegern rät Minderjahn, sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen, ob der Zahlungsaufforderung Folge geleistet werden muss.
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