Bis zum 30. Juli sollen die Kreditgeber der IVG Immobilien AG entscheiden, ob sie dem Rettungsplan für den hoch verschuldeten Immobilienkonzern zustimmen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die IVG Immobilien AG steckt augenscheinlich in massiven finanziellen Schwierigkeiten. Bis zum 30. Juli sollen die Kreditgeber nun entscheiden, ob sie dem Sanierungsplan für den angeschlagenen Immobilienkonzern zustimmen. Dieser sieht offenbar vor, die Kredite gegen Aktien zu tauschen. Sollte diese so genannte "debt-equity-swap" scheitern, käme er voraussichtlich zu einem Schutzschirmverfahren für die IVG. Das kündigte IVG-Vorstandschef Wolfgang Schäfers gegenüber dem Handelsblatt in der Ausgabe vom 25. Juli 2013 an. Das Schutzschirmverfahren bedeute Insolvenz in Eigenverantwortung.
Die IVG Immobilien AG ist offensichtlich durch überteuerte Immobilien in diese schwierige Situation geraten. Die Mieteinnahmen konnten scheinbar die kalkulierten Erwartungen nicht erreichen. Darüber hinaus werden wohl auch noch Kredite in Millionenhöhe demnächst fällig.
Sollte der Rettungsplan aufgehen, rechne der IVG-Vorstand damit, dass 2016 für das Geschäftsjahr 2015 erstmals wieder Dividenden gezahlt werden können, berichtet das Handelsblatt weiter.
Für Aktionäre und Anleger der IVG-Immobilienfonds bleibt die Situation in jedem Fall schwierig. Wer nicht auf die Rettung des Immobilienkonzerns vertraut, sollte seine Geldanlage von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt auf mögliche Schadensersatzansprüche überprüfen lassen. Sonst droht ihnen im Falle einer Insolvenz, komplett leer auszugehen. Das gilt auch für die Zeichner der Hybridanleihe, die derzeit wohl auch auf ihre Zinszahlungen verzichten müssen.
Mögliche Ansprüche auf Schadensersatz können durchaus bestehen, z.B. wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht ausreichend über die Risiken ihres Investments aufgeklärt worden sind. Dies widerspräche den Anforderungen an eine anleger- und objektgerechten Beratung, wie sie der BGH verlangt. Denn die Anleger sind aufgrund mangelnder Fachkenntnis zumeist nicht in der Lage, Chancen und Risiken ihrer Beteiligung objektiv beurteilen zu können.
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