Ritter/adcatec unterliegt vor Gericht
(firmenpresse) - Die Ritter GmbH in D-86830 Schwabmünchen (Geschäftsführer Herr Frank Ritter und Herr Ralf Ritter) hat u.a. 2-Komponenten-Kartuschen mit Ventilkolben unter den Bezeichnungen "Außenkolben Coax 380 ml" und "Ventilkolben für Dentalkartusche 1:1" angeboten. Die im Patentrecht spezialisierten Düsseldorfer Gerichte haben entschieden, dass die Ritter GmbH durch Herstellung und Vertrieb dieser Ventilkolben für 2-Komponenten-Kartuschen das europäische Patent EP 1 165 400 B1 der Sulzer Chemtech AG verletzt.
Bereits mit Urteil vom 31. August 2010 (amtl. Aktenzeichen 4b O 148/09) hatte das Landgericht Düsseldorf die Ritter GmbH in erster Instanz wegen Patentverletzung verurteilt. Daraufhin hat die Ritter GmbH Berufung eingelegt, welche mit Urteil vom 22. Dezember 2011 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf vollumfänglich zurückgewiesen wurde (amtl. Aktenzeichen I 2 U 121/11). Gegen die Nichtzulassung der Revision reichte die Ritter GmbH wiederum Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein (amtl. Aktenzeichen X ZR 4/12), die mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde. Somit ist rechtskräftig entschieden, dass die Ritter GmbH die mit der Verletzungsklage angegriffenen Ventilkolben in Deutschland weder herstellen noch anbieten oder in Verkehr bringen darf.
Am 3. Februar 2012 beantragte die Firma adcatec GmbH in D-86830 Schwabmünchen (Geschäftsführer Herr Frank Ritter und Herr Ralf Ritter) beim Bundespatentgericht, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen die Sulzer Chemtech AG, das genannte Patent mit Wirkung für Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären (amtl. Aktenzeichen 1 Ni 16/12 (EP)).
Nun entschied das Bundespatentgericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 in erster Instanz, dass die Nichtigkeitsklage abgewiesen wird. Das Patent bleibt somit in vollem Umfang wirksam, so dass das genannte Verletzungsurteil unverändert seine Wirkung gegen die angegriffenen Ventilkolben der Firma Ritter GmbH entfaltet. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts kann von adcatec Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
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