Treuepflichten, die sich zwischen Unternehmer und Vertragshändler ergeben, sollen auch für das Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter gelten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf eine Entscheidung bezüglich der Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter getroffen. Demnach haben die Parteien die gleichen Pflichten zur Unterstützung und Rücksichtnahme wie in einem Verhältnis zwischen Unternehmer und Vertragshändler. Allerdings müsse auch die spezielle Natur des Handelsvertreters berücksichtigt werden. Das heißt, die sich aus den unterschiedlichen Rechtsbeziehungen ergebenen Differenzen sollen bei der Anwendung der Grundsätze zu den Treuepflichten berücksichtigt werden. Die Grenzen der Treuepflichten müssten einzelfallbezogen im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes ermittelt werden.
Entscheidend kann diese Problematik bei der Neugestaltung und Veränderung des Vertriebsgebiets sein. Möchte ein Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet eines anderen Vertragspartners einsetzen, muss zunächst geprüft werden, ob dies gegen die dem Unternehmer obliegende Treuepflicht verstößt. Dabei müssen alle relevanten Kriterien in die Entscheidung einbezogen und sorgfältig abgewogen werden. Grundsätzlich sind dabei das Ermessen des Unternehmens und die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Sodass diese bei der Gewichtung der Kriterien eine große Rolle spielen.
Auf die Rechtsbeziehungen, deren Ziel die Absatzmittlung von Waren- und Dienstleistungen ist, sind die Vorschriften des Vertriebsrechts anwendbar. Dies gilt vorwiegend für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern, aber auch für Vertragshändler und Franchisepartner.
Die Materie des Vertriebsrechts ist sehr komplex und umfasst Vorschriften aus den verschiedensten Gesetzen. Grundlage sind zunächst die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches. Hinzu kommen dann die speziellen Vorschriften aus dem Wettbewerbs-, Kartell- und internationalen Recht. Ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt kann dabei helfen, die Strukturen genau darzulegen und die für den jeweiligen Sachverhalt notwendigen Normen aufzuzeigen. Denn neben den gesetzlich geregelten Vorschriften müssen die Parteien eben auch Treuepflichten beachten, deren Tragweite nicht immer leicht zu verstehen ist.
Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträge sollten von einem kompetenten Rechtsanwalt erstellt werden. Gleiches gilt für allgemeine Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträge. Außerdem hilft ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen.
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