Wird ein Produkt mit ?Statt?-Preisen beworben und fehlt es an einem eindeutigen Vergleichspreis, kann diese Handlung als wettbewerbswidrig und irreführend eingestuft werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: 4 U 186/12) stellte das Oberlandesgericht Hamm fest, dass man von einem wettbewerbswidrigen Verhalten ausgehen könne, wenn auf ein Produkt mit "Statt"-Preisen verwiesen werde ohne eine ausreichende Klarstellung des Vergleichspreises. Durch die Mehrdeutigkeit der Werbung könne es passieren, dass der Verbraucher nicht den Sinn der Aussage verstehe und somit irregeführt werde. Bei der Beurteilung müsse man einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher als Maßstab anlegen.
In dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte ein Restpostenhändler mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen geworben, jedoch keinen Vergleichspreis angegeben. Vorliegend sei objektiv nicht zu erkennen gewesen, worauf sich die Preise beziehen. Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehrskreis auf die Werbung reagiere und wie dieser die Preisauszeichnung verstehe. Wird hierbei eine unrichtige Vorstellung erzeugt, liege eine Irreführung vor. Kommt es wie oben beschrieben zu einer solchen Werbung mit "Statt"-Preisen müsse man von einer Mehrdeutigkeit ausgehen. Daraus resultiere, dass ein nicht zu vernachlässigender Anteil der angesprochenen Personen die Aussage der Werbung nicht richtig auffasse.
Werbung ist aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Neue Angebote und Preisreduzierungen müssen vom Handel zum Zweck der Absatzsteigerung mit aussagekräftiger Werbung gefördert werden. Die Wirkung von Werbung auf die Verbraucher ist enorm und unterliegt deshalb auch bestimmten Vorschriften. Unternehmen können nicht nach Belieben Werbungen schalten, sondern müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz der Verbraucher einhalten. Insbesondere darf Unwissenheit nicht ausgenutzt oder ein unmittelbarer Zwang ausgeübt werden. Auch der Wettbewerbsschutz muss beachtet werden. Unlautere Werbung beeinträchtigt die Wettbewerber und ist aus diesem Grund nicht erlaubt. Daraus ergeben sich für Konkurrenten des Unternehmens einige Möglichkeiten gegen wettbewerbswidriges Verhalten vorzugehen, z.B. Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen.
Vor der Veröffentlichung von Werbung sollte man sich Rechtsrat einholen. So vermeidet man Rechtsstreitigkeiten und eventuelle Schadensersatzzahlungen. Für die Durchsetzung von Ansprüchen und die Prüfung weiterer Vorgehensweisen kann ein im gewerblichen Rechtsschutz tätiger Rechtsanwalt behilflich sein.
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