Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass bei einem dringenden Verdachte einer privaten Nutzung unternehmenszugehöriger Gutschriften eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Arbeitsgericht Hamburg soll in seinem Urteil vom 22.05.2013 (Az.: 26 BV 31/12) festgelegt haben, dass der dringende Verdacht der privaten Nutzung von unternehmenszugehörigen Gutschriften eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in welchem eine Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung eingereicht hatte. Sie soll ihr Vorgehen damit begründet haben, dass der Arbeitnehmer unter dem Verdacht gestanden habe, für einen privaten Einkauf eine zu Gunsten der Arbeitgeberin ausgestellte Gutschrift benutzt zu haben. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers soll wohl an der Verweigerung der notwendigen Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung fehlgeschlagen sein.
Gemäß dem Antrag, soll das Arbeitsgericht wohl die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Verdachtskündigung ersetzt haben. Grundlegend für die Entscheidung soll gewesen sein, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Arbeitgeber eine solche Gutschrift genutzt habe, um private Einkäufe zu tätigen.
Nicht nur Verhaltensweisen im Sinne von strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten sondern auch Verhaltensweisen, die strafbaren Vermögens- und Eigentumsdelikten ähnlich sind und sich gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können ursächlich für eine außerordentliche Kündigung sein. Ausschlaggebend sei weniger die konkrete Schadenshöhe, sondern vielmehr der Bruch des Vertrauens zwischen den Parteien, der durch solch eine Verhaltensweise entsteht.
Ein Arbeitgeber könne eine Verdachtskündigung insbesondere dann aussprechen, wenn der Verdacht bestehe, dass Umstände, die eine Kündigung begründen würden, vorliegen könnten. Dies ist beispielsweise bei der Begehung einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers der Fall.
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