Wandersagen sind weitverbreitet und meistens genauso hartnäckig, so auch diese: Wer selbst kündigt, hat kein Anspruch auf den Gründungszuschuss, auch deshalb, weil eine Eigenkündigung i.d.R. eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld 1 nach sich zieht und dies häufig mit dem Zeitpunkt der Existenzgründung kollidiert.
(firmenpresse) - Richtig ist, daß in der Regel eine Sperrzeit bei Eigenkündigung zwischen ein und drei Monaten verhängt wird, diese Sperrzeit verhindert genauso wenig wie die vorher erfolgte Eigenkündigung den Bezug des Gründungszuschusses . Bedauerlicherweise werden viele Existenzgründer von der Beantragung des Gründungszuschusses von vornherein abgehalten, obwohl ein Anspruch besteht.
Richtig ist zudem , daß während der Sperrzeit keine Bezüge von der Agentur für Arbeit gezahlt werden, diese gilt auch für den Bezug des Gründungszuschusses. So oder so ist diese Zeit ist zu überbrücken.
Die gute Nachricht jedoch ist, daß bei richtiger Beantragung der Gründungszuschuss in der vollen Förderungshöhe beantragt und bewilligt wird, dieser also sechs Monate lang ausgezahlt werden kann. Für viele Gründer viel Liquidität zur rechten Zeit, denn gerade für die Anfangsphase ist diese häufig dringend nötig.
In der Praxis gibt es nun folgende Möglichkeiten:
Variante 1: Diejenigen Gründer, bereits während der Sperrzeit selbstständig sind und Umsätze generieren wollen beantragen den Gründungszuschuss mit einem fiktiven Tag Arbeitslosigkeit zu Beginn der Sperrzeit.
Variante 2: Diejenigen Gründer, die unmittelbar nach der Sperrzeit gründen wollen, können die Sperrzeit für vorbereitende oder sonstige Dinge wie Weiterbildung nutzen.
Variante 3: Gründer, die nach Sperrzeit ALG 1 beziehen und zu einem späteren Zeitpunkt gründen.
Für allen Varianten können Existenzgründer Gründungszuschuss beantragen. Die formalen Schritte wie Arbeitssuchend-Meldung und die Arbeitslosenmeldung sind dabei exakt einzuhalten.
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Diplom-Betriebswirt Andreas M. Idelmann
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