Die Rettung der IVG Immobilien AG ist offensichtlich weiterhin fraglich. Wie das Unternehmen mitteilte, gibt es keinen gemeinsamen Restrukturierungsvorschlag mit den entscheidenden Gläubigergruppen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Der Bonner Immobilienkonzern steckt offensichtlich schon seit längerer Zeit in massiven finanziellen Schwierigkeiten. Bis zum 30. Juli sollte gemeinsam mit den wichtigsten Gläubigergruppen ein Sanierungsplan vorgelegt werden. Dies ist scheinbar nicht gelungen. Noch am gleichen Abend teilte die IVG Immobilien AG mit, dass "von drei Gläubigergruppen kein gemeinsames, die Interessen sämtlicher Stakeholder berücksichtigendes Konzept vorgelegt wurde." Daher könne auch die Hauptversammlung am 12. September nicht über ein Restrukturierungskonzept abstimmen. Weiter teilte der Immobilienkonzern mit: "Vor diesem Hintergrund prüft der Vorstand derzeit sorgfältig, ob die positive Fortbestehensprognose für die IVG Immobilien AG aufrecht erhalten werden kann.
Im Falle einer Insolvenz geht das Unternehmen davon aus, dass nur der Mutterkonzern, also die IVG Immobilien AG, betroffen wäre und die Tochtergesellschaften und damit das operative Geschäft nicht davon berührt wären.
Für die Anleger von IVG Immobilienfonds dürfte diese Nachricht dennoch sehr beunruhigend sein. Zumal auch einige der IVG Immobilienfonds scheinbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken. Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie noch auf eine Rettung des Immobilienkonzerns hoffen sollen oder ihre Kapitalanlage nicht lieber von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten. Denn es scheint durchaus möglich, dass Ansprüche auf Schadensersatz bestehen.
Diese Schadensersatzansprüche können sich aus verschiedenen Gründen ergeben. So hätten die Anleger im Beratungsgespräch zwingend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies unterblieben, liegt keine anleger- und objektgerechte Beratung vor, wie sie der BGH verlangt. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Anleger die Chancen und Risiken seiner Investition selbst einschätzen kann. Dazu fehlt ihm in der Regel die nötige Fachkenntnis.
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