Ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen kann unter Umständen trotz Überlassungsvereinbarung anzunehmen sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat mit Urteil vom 24.07.2013 (Az.: 3 Sa 1749/12) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen trotz Überlassung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Dienstleistungsrahmenvereinbarung dann bestehen soll, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist und das überlassende Unternehmen nicht die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand. Dieses Reinigungsunternehmen hatte mit der Beklagten eine Dienstleistungsrahmenvereinbarung geschlossen. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Beklagten eingesetzt. Eine schriftliche Vereinbarung wurde erst zwei Jahre später getroffen. Bei der Beklagten wurden dem Kläger ein vollständig eingerichteter Arbeitsplatz, sowie Arbeitsmittel und Arbeitskleidung, die der Arbeitskleidung der anderen Mitarbeiter der Beklagten gleicht, zur Verfügung gestellt. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit der Reinigungsfirma, sondern mit der Beklagten bestehe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten wurde vom LAG zurückgewiesen. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen könne trotz Überlassung eines Arbeitnehmers aufgrund einer Dienstleistungsrahmenvereinbarung dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sei und das überlassende Unternehmen nicht die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung besitze. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen soll der Geschäftsinhalt sein, der sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, sowie aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben könne. Die Tätigkeit des Klägers soll von dem Rahmenvertrag nicht umfasst gewesen sein. Außerdem soll der Kläger in die Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen sein und deren Weisungen unterlegen haben.
In der heutigen Arbeitswelt hat die Arbeitnehmerüberlassung eine wichtige Rolle eingenommen. Grund hierfür ist, dass Unternehmen hierdurch ihr eigenes Kostenrisiko senken können und an Flexibilität gewinnen. Bei der Zeit- oder Leiharbeit verleiht ein Arbeitgeber, der Verleiher, seine Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen, den Entleiher. Der Leiharbeiter wird also im Betrieb des Entleihers tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als Verleiher bleibt aber weiterhin bestehen. Davon können im Einzelfall Ausnahmen zu beachten sein. Deshalb sollte frühzeitig der Rechtsrat eines im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalts eingeholt werden.
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