Die Werbung mit einem Aktionsangebot kann irreführend sein, wenn bestehende Einschränkungen des Angebots nicht deutlich sichtbar und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werbung genannt werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Verbraucherbank warb auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Aktionsangebot, welches attraktive Zinsen für Tagesgeld beinhaltete. Jedoch galt dieser hohe Zinssatz nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000 Euro. Bei einer Summe über diesem Betrag lag der Zinssatz weit darunter. Hierüber klärte die Bank aber nicht schon auf der Aktionsseite auf, sondern erst während des Vorgangs der Kontoeröffnung. Das Landgericht (LG) Mönchengladbach soll in seinem Urteil (Az.: 8 O 18/13) entschieden haben, dass diese Werbung der Bank irreführend und wettbewerbswidrig sei.
Die mit den angebotenen Zinssätzen verbundenen Bedingungen und Einschränkungen hätten bereits für den Verbraucher deutlich sichtbar neben der Blickfangwerbung erläutert werden müssen. Das Gericht führte weiter aus, dass durch dieses Vorgehen der Bank dem potenziellen Kunden wesentliche Informationen nicht genannt würden. Die Anlagesumme und die damit verbundenen Zinssätze seien für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers wichtig und dies werde ihm in unlauterer Weise vorenthalten. Erst auf der dritten Unterseite während der Kontoeröffnung werde auf die niedrigeren Zinssätze bei einem Anlagebetrag von über 5.000 Euro hingewiesen und auch dann sei nicht gewährleistet, dass der Verbraucher die Informationen erhalte.
Unter unlauterem Wettbewerb versteht man das Verhalten von Unternehmen, welches gegen die guten Sitten verstößt. Gegen solche Handlungen kann in vielen Fällen vorgegangen werden.
Verbraucher und Mittbewerber werden durch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Außerdem wird hierdurch der rechtmäßige und unverfälschte Wettbewerb ermöglicht. Neben Unterlassungsansprüchen können sich aus einem Verstoß gegen das UWG auch Schadensersatzansprüche und Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns ergeben.
Unternehmen sollten sicher gehen, dass sie keine Wettbewerbsverstöße begehen. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalts sollte möglichst schon in Anspruch genommen werden bevor Werbemaßnahmen vorgenommen werden. Auch bei Verstößen durch Mittbewerber kann er helfen den Sachverhalt zu prüfen und Ansprüche durchzusetzen. Wichtig ist es im Falle eines Wettbewerbsverstoßes die Fristen zu beachten, denn oft ist zügiges Handeln geboten.
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