Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften bezüglich des Einstellungsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Kriterien zur Einstellung
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 8 AZR 287/08), in dem die Klägerin gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch geltend gemacht haben soll. Dies begründete sie mit einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Nach einer erfolglosen Bewerbung habe die Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt, ob ein anderer Bewerber für die Stelle genommen wurde und welche Kriterien der Arbeitgeber für seine Auswahl herangezogen hat. Die Klägerin brachte vor, dass sie nur wegen ihrer Herkunft, ihres Geschlechts und ihres Alters keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten habe, da sie die erforderlichen Qualifikationen erfülle. Nach Ansicht der Richter bestehe aber allein aus dieser Vermutung der Klägerin kein Anspruch auf derartige Auskünfte. Außerdem müsse deshalb auch nicht mitgeteilt werden, ob ein anderer Kandidat die Stelle bekommen habe.
Damit folgte das BAG auch der Meinung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in einem früheren Urteil (Az.: C-415/10), wonach sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht kein Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers ergebe. Die Verweigerung des Arbeitgebers Auskunft zu erteilen sei nur dann zu prüfen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Diskriminierung möglich erscheinen lassen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin dem Gericht aber keinen plausiblen Hinweis auf eine Diskriminierung vorlegen können. Die Entschädigungsklage der Klägerin sei deshalb ohne Erfolg geblieben.
Oftmals treten rechtliche Probleme bereits vor einem bestehenden Arbeitsverhältnisses auf.
Arbeitgeber müssen bei Stellenausschreibungen, Einstellungen und Beförderungen gewisse gesetzliche Vorgaben beachten. Allen voran sind die Vorschriften des AGG immer einzuhalten, da sich ansonsten Ansprüche gegen den Arbeitgeber ergeben können. Es ist ratsam bereits im Rahmen der Stellenausschreibung rechtlichen Rat einzuholen und sich im weiteren Verfahren hierauf zu stützen.
Arbeitgeber sollten sich am besten schon im Vorfeld von einen im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Oft ist den Betroffenen nicht klar, dass ihnen Ansprüche zu stehen. Ein Anwalt prüft jeden Fall individuell und zeigt die rechtlichen Möglichkeiten auf.
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