Schließen die Ehepartner keinen Ehevertrag ab oder wählen sie keinen besonderen Güterstand, so liegt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Endet die Zugewinngemeinschaft der Ehegatten, so muss nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten erfolgen. Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des einen Ehegatten das Anfangsvermögen dieses Ehegatten übersteigt, sodass dieser letztlich immer eine Geldsumme darstellt. Ergibt sich bei der Berechnung des Zugewinns ein negativer Betrag, so ist der Zugewinn mit Null anzusetzen, denn der Betrag darf nicht negativ sein. Es handelt sich bei dem Zugewinn somit lediglich um einen Rechnungsposten.
Das Anfangsvermögen der Eheleute stellt einen bedeutenden Faktor in der Berechnung des Zugewinns dar. Es ergibt sich aus dem Vermögen, welches die Ehegatten beim Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft hatten. Der Zeitpunkt des Eintritts in diesen Güterstand ist somit regelmäßig der Tag der Eheschließung. Bestehende Verbindlichkeiten des Ehegatten werden vom Anfangsvermögen jedoch abgezogen.
Das Endvermögen ist der Betrag, den der Ehegatte bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nach dem Abzug bestehender Verbindlichkeiten, hat.
Schlussendlich erhält derjenige Ehegatte, der während des Bestehens der Ehe einen geringeren Zugewinn erzielt hat, den Zugewinnausgleich. Dem Grunde nach erhält er die Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen Zugewinn als Ausgleichsforderung gegen den Ehegatten, welche auf Geld gerichtet ist.
Somit sind zunächst die jeweiligen Zugewinne der Ehegatten zu ermitteln und dann der Überschuss des höheren Zugewinns über den geringeren Zugewinn zu berechnen durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn. Der Überschuss ist dann hälftig zu teilen. Der Quotient stellt letztlich dann die Höhe der Ausgleichsforderung des Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn dar.
Im Vorfeld der Ehe sowie während der Ehe können die Ehegatten beispielsweise die Höhe des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag vereinbaren. Aber die Ehegatten können auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen, welche jedoch dann entweder durch das zuständige Familiengericht zu protokollieren oder notariell zu beurkunden sind.
Ein Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.
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