Nachdem die wichtigsten Gläubigergruppen doch noch dem Restrukturierungsplan zugestimmt haben, scheint die Insolvenz der IVG Immobilien AG vorerst vom Tisch zu sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Buchstäblich in letzter Minute haben die wichtigsten Gläubigergruppen den Rettungsplan für die finanziell angeschlagene IVG Immobilien AG abgesegnet. Für die Aktionäre und Zeichner der Wandelanleihe bedeutet dies allerdings, dass sie enorme finanzielle Verluste hinnehmen müssen. Das Handelsblatt berichtete am 12. August 2013, dass die Gläubiger auf insgesamt 1,75 Milliarden Euro Bargeld verzichten sollen und im Gegenzug dafür Aktien erhalten.
Gerettet ist die IVG Immobilien AG damit aber noch nicht. Denn der Konzern bleibt weiter hoch verschuldet. Zudem nach Unternehmensangaben ein neuer Abschreibungsbedarf von rund 350 Millionen Euro besteht.
Auch wenn die Anleger der IVG Immobilienfonds von der aktuellen Entwicklung nicht direkt betroffen sind, dürften sie die Geschehnisse rund um die IVG Immobilien AG dennoch mit Sorge betrachten. Zumal einige Fonds selbst offenbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken. Daher ist es ratsam, die Geldanlage von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt rechtlich überprüfen zu lassen. Möglicherweise bestehen Ansprüche auf Schadensersatz.
Schadensersatzansprüche können aus verschiedenen Gründen bestehen. So hätten die Anleger der IVG Immobilienfonds über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Das wird von einer anleger- und objektgerechten Beratung erwartet. Zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Anleger die bestehenden Risiken selber erkennt, da er in der Regel nicht über das notwendige Fachwissen verfügt. Außerdem müssen die Anleger auch über die Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, die der Bankberater für die Vermittlung der Kapitalanlage erhält informiert werden, da dies wesentlichen Einfluss auf die Investitionsentscheidung haben. Unterbleibt diese Aufklärung, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Die Rechtsprechung ist da inzwischen sehr eindeutig. Dennoch muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt.
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