PresseKat - Unzulässige Werbung mit Privatverkauf bei eBay

Unzulässige Werbung mit Privatverkauf bei eBay

ID: 927445

(PresseBox) - Wenn ich insgesamt 250 neue Akkus in verschiedenen Verpackungen und kleinen Mengen bei eBay anbiete und gleichzeitig darauf hinweise, dass auch größere Mengen verkauft werden könnten, kann es sich dann noch um einen Privatverkauf handeln?
Nein, sagen die Richter des OLG Hamm (Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 4 U 147/12). Es handele sich um ein gewerbliches Angebot. Und das wiederum stelle eine unlautere Werbung dar, weil es Bieter nicht über die Identität des Verkäufers informiere und nicht auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinweise.
Eine gewerbliche Tätigkeit liege dann nahe, wenn ein Anbieter auf Internetplattformen wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch mit neuen Gegenständen handle. Auch die für ihn vorliegenden 60 Bewertungen innerhalb eines Jahres sprächen dafür.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte diese 250 Akkus geschenkt bekommen und es sich deshalb um private Verkäufe aus dem Privatvermögen gehandelt haben könnte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Mengen auf seinem eBay-Account zum Verkauf angeboten habe, um sie besser und mit größerem Ertrag absetzen zu können.
Fazit
Der Umfang macht?s.
Selbst also, wenn größere Mengen gleichartiger oder ähnlicher Dinge auf dem Dachboden gefunden werden und nach und nach bei eBay oder sonst wo im Internet verkauft werden, kann nach diesem Urteil eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Es reicht schon, dass es sich um eine auf gewisse Dauer angelegte, wirtschaftliche Betätigung handelt, die auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt ausgerichtet ist.
Daher empfiehlt es sich immer, vorab prüfen zu lassen, ob nicht doch ein gewerblicher Verkauf vorliegt. Es sind dann nämlich Dinge erforderlich wie die Angabe eines Impressums und die korrekte Belehrung über das Widerrufsrecht. Im Zweifel sollte stets der sichere Weg gewählt, also von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden.




Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 15.08.2013 - 12:43 Uhr
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