Wenn bei einer Werbung mit einem Aktionsangebot bestehende Einschränkungen des Angebots nicht deutlich sichtbar sind, kann diese als irreführend gewertet werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem konkreten Fall soll es um eine Verbraucherbank gegangen sein, welche auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Aktionsangebot warb, welches attraktive Zinsen für Tagesgeld beinhaltete. Diese hohen Zinsen galten jedoch nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000 Euro. Der Zinssatz lag weit darunter, wenn die Summer über diesen Betrag hinaus ging. Doch dieses entscheidende Detail soll angeblich nicht bereits auf der Aktionsseite erläutert worden sein, sondern erst zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung. In seinem Urteil vom 15.07.2013 (Az.: 8 O 18/13) soll das Landgericht (LG) Mönchengladbach entschieden haben, dass diese Werbung der Bank irreführend und wettbewerbswidrig sei.
Die Richter des LG Mönchengladbach waren der Auffassung, dass die mit den angebotenen Zinssätzen verbundenen Bedingungen und Einschränkungen schon deutlich sichtbar neben der Blickfangwerbung hätten erläutert werden müssen. Ferner war das Gericht der Ansicht, dass mit diesem Vorgehen den potenziellen Kunden wesentliche Informationen nicht genannt würden. Für die Entscheidungsfindung seien die Anlagesumme und die damit verbundenen Zinssätze für den Verbraucher von großer Bedeutung und diese werde ihm in unlauterer Weise vorenthalten. Es sei nicht gewährleistet, dass ein Verbraucher solch wichtige Informationen über die niedrigeren Zinssätze erhalte, wenn auf diese erst auf der dritten Unterseite während der Kontoeröffnung hingewiesen werde.
Unter unlauterem Wettbewerb versteht man das Verhalten von Unternehmen, welches gegen die guten Sitten verstößt. Gegen solche Handlungen kann in vielen Fällen vorgegangen werden.
Verbraucher und Mittbewerber werden durch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Außerdem wird hierdurch der rechtmäßige und unverfälschte Wettbewerb ermöglicht. Neben Unterlassungsansprüchen können sich aus einem Verstoß gegen das UWG auch Schadensersatzansprüche und Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns ergeben.
Unternehmen sollten sicher gehen, dass sie keine Wettbewerbsverstöße begehen. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Anwalts sollte möglichst schon in Anspruch genommen werden bevor Werbemaßnahmen vorgenommen werden. Auch bei Verstößen durch Mittbewerber kann er helfen den Sachverhalt zu prüfen und Ansprüche durchzusetzen. Wichtig ist es im Falle eines Wettbewerbsverstoßes die Fristen zu beachten, denn oft ist zügiges Handeln geboten.
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