PresseKat - Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz

Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz

ID: 932519

Unter Umständen kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt wird, auch wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 06.06.2013 (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten dann kein Versicherungsschutz zukommen soll, wenn dieser den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies solle selbst dann gelten, wenn ein Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.

Das OLG hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung angeben hatte, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt. Die Hunde sollten die Geschädigte mit dieser Leine umgerissen haben, als sie wegen eines Rehes losgejagten. Diesen Sachverhalt gab der Versicherte auch in seiner Klage auf Deckungsschutz an. Während der Anhörung vor dem Landgericht (LG) gab er dann zu, dass er bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen sei. Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben.

In der Berufungsinstanz hat das OLG die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung erfolgt sei, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.

Dem Kläger könne auch nicht der mit der Belehrungspflicht einhergehende Schutz zugutekommen, da er arglistig gehandelt habe. Insoweit sei es deshalb unerheblich, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben stattgefunden habe.

Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben.





In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  BFH: Ausländische Erbschaftssteuer unter Umständen nicht anrechenbar Rechtsschutz Union Schaden GmbH (Alte Leipziger) - Landgericht München I., Az. 26 O 18642/12 -
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 26.08.2013 - 12:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 932519
Anzahl Zeichen: 2749

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Bei arglistiger Täuschung über Schadenshergang kein Versicherungsschutz"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP