Wenn der Erblasser in seinem Testament denjenigen als Erben einsetzt, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert, ohne jedoch eine konkreten Namen zu benennen, so ist dieses Testament nicht wirksam.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In dem konkreten Fall soll der Erblasser testamentarisch verfügt haben, dass der Großteil des Erbes in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Die vage Formulierung ließ offen, wer letztendlich Erbe werde. Angeblich waren sich die Hinterbliebenen nach dem Tod des Erblassers nicht einig, wer sich nun in welchem Umfang um den Erblasser gekümmert hatte. Die Frage nach dem Erben musste somit durch die zuständigen Gerichte geklärt werden.
In seinem Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55/13) soll sich letztendlich das Oberlandesgericht (OLG) München mit dieser Frage beschäftigt haben und zu dem Ergebnis gekommen sein, dass Testament als unwirksam zu statuieren. Begründet sollen die Richter ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung der letztwilligen Verfügung sehr vage sei. Der Erblasser lasse vielmehr mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzen möchte. Eine genauere Bestimmung der Art des "Kümmerns" läge zudem nicht vor.
Es seien neben einer körperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch andere Formen der Unterstützung möglich, wie zum Beispiel die seelische oder finanzielle Hilfe. Es sei für die Richter nicht eindeutig erkennbar gewesen, wer sich denn nun genau um den Verstorbenen gekümmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war.
Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
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