Steht einem Beamten mit Rufbereitschaft ein Anspruch auf Zeitausgleich zu, so gilt dies auch für den für diesen bestimmten Vertreter.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Verwaltungsgericht Gießen entschied mit Urteil vom 18.07.2013 (Az.: 5 K 2148/12), dass einem als Vertreter Agierenden auch ein Anspruch auf Zeitausgleich zusteht, wenn dieser einen Beamten mit Rufbereitschaft vertritt, welchem durch eine vom Dienstvorgesetzten erlassene Dienstanweisung ein solcher Anspruch zukommt.
Vorliegend hatte ein Gericht einem Beamten, der als Vertreter für einen anderen Beamten mit Rufbereitschaft, "zwischen den Jahren" eingesprungen war, einen Zeitausgleichanspruch verweigert, da ein solcher Vertretungsfall in den seltensten Fällen eintrete. Dem eigentlich zuständigen Beamten wurde allem Anschein nach jedoch ein solcher Zeitausgleich gewährt.
Der Verweigerung des Zeitausgleichs widersprach der als Vertreter agierende Beamte mit der Begründung, er halte sich genauso bereit wie der tatsächlich eingesetzte Beamte und sei dementsprechend dadurch auch genauso eingeschränkt in seinen Handlungsmöglichkeiten.
Die Dienstanweisung sah im vorliegenden Fall jedoch einen Zeitausgleich nur für den zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten vor, nicht jedoch für den Vertreter.
Das VG Gießen hat sich der Auffassung des klagenden Beamten angeschlossen und diesem einen Anspruch auf Zeitausgleich ebenso wie dem eingeteilten Beamten zugesprochen. Gestützt hat es sich dabei vor allem auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das VG sah keinen sachlichen Grund, dem als Vertreter handelnden Beamten einen solchen Anspruch auf Zeitausgleich zu verweigern. Es stimmte dem Kläger zu, dass dieser in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sei, wenn er sich in Rufbereitschaft befinde. Schließlich müsse auch der Vertreter in Rufbereitschaft jederzeit mit einem Anruf rechnen, durch welchen er zur Dienstleistung auf der Dienststelle verpflichtet würde.
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