Eine fehlerhafte Beratung, insbesondere bei mangelhafter Aufklärung über Rückvergütungen, kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen möglich machen
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: 27 O 24684/10) sprach das Landgericht (LG) München einer Anlegerin des Medienfonds "Montranus Beteiligungs GmbH & Co.Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 143) Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung zu. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der für eine Bank tätige Anlageberater die Klägerin nicht über die fließenden Rückvergütungen ("kick-backs") aufgeklärt. Berater haben aber generell, auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, gegenüber dem Anleger die Pflicht über solche "kick-backs" zu informieren. Erfolgt eine Aufklärung nicht, ist hierin eine fehlerhafte Anlageberatung zu sehen, was Schadensersatzansprüche begründen kann.
Vor Gericht habe die Beklagte ausgeführt, dass Rückvergütungen im Verkaufsprospekt erwähnt würden. Die im Prospekt getroffene Regelung, wonach "kick-backs" einer Vertriebstochter des Fondsinitiators zufließen würden, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr sei maßgeblich, ob auch die beratende Bank genannt wurde. Dies war hier nicht der Fall, weshalb eine Aufklärung über die Rückvergütungen nicht stattgefunden habe. Grundsätzlich haben Anleger ein großes Interesse daran zu erfahren, wem diese Rückvergütungen zukommen. Denn so können sie einschätzen, ob der Berater bei der Empfehlung unabhängig oder aus eigenen finanziellen Motiven handelt.
Ferner hatte sich das LG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vor der Zeichnung habe die Bank gegenüber der Klägerin in einem Werbeschreiben mit der Anlageberatung geworben und sich zusätzlich in einem persönlichen Telefonat über die Risikobereitschaft informiert. Diese Umstände haben das Gericht dazu veranlasst, einen Beratungsvertrag im vorliegenden Fall anzunehmen.
In der Vergangenheit scheint es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen zu sein. Gerade wenn es um fehlende Informationen bezüglich Rückvergütungen geht, sollten Betroffene hiergegen vorgehen. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann.
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