Laut Angabe des LBB Invest soll der Dachfonds Stratego Grund Invest aufgelöst und abgewickelt werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Rücknahme und Ausgabe von Anteilsscheinen wurde bereits seit März 2012 ausgesetzt, welcher auch dem Zeitpunkt der Schließung des Dachfonds entspricht. Jetzt soll die endgültige Auflösung und Abwicklung des Stratego Grund folgen. Den Anlegern wurde durch die Landesbank Berlin Investment GmbH (LBB Invest) derweilen mitgeteilt, dass keine realistische Möglichkeit einer nachhaltigen Wiedereröffnung gegeben sei.
Die Investitionen des Dachfonds seien vorwiegend in offene Immobilienfonds erfolgt. Diese seien aber größtenteils nach und nach geschlossen oder abgewickelt worden.
Am 30. März 2015 soll die Liquidation des Dachfonds Stratego Grund endgültig vollzogen sein. Anleger können angeblich im September 2013 mit der ersten Ausschüttung rechnen, weitere sollen dann halbjährlich erfolgen.
Konkrete Zahlen bezüglich der Ausschüttungen sind noch nicht bekannt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Anleger mit Einbußen rechnen müssen. Alternativ steht betroffenen Anlegern die Möglichkeit offen, sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, der ihre Kapitalanlage auf mögliche Schadensersatzansprüche überprüft.
Diese Ansprüche auf Schadensersatz können aus verschiedenen Gründen entstanden sein. So war möglicherweise schon die Anlageberatung fehlerhaft. Nicht selten wurden ? trotz der Immobilienkrise 2007 ? offene Immobilienfonds noch als sichere Kapitalanlage als "Betongold" angepriesen. Die Risiken, die mit einer solchen Investition einhergehen, wurden dabei zum Teil verschwiegen. Auch hätte auf das Schließungsrisiko eines offenen Immobilienfonds hingewiesen werden müssen. Ebenso hätten die Anleger, über die Provisionen, die der Bankberater für die Vermittlung der Anlage erhält, informiert werden müssen.
Sollte die Beratung in einem dieser Punkte Mängel aufweisen, kann Anspruch auf Schadensersatz bestehen, da die Anlageberatung dann nicht anleger- und objektgerecht durchgeführt wurde. Die Rechtsprechung ist in solchen Fällen inzwischen sehr eindeutig.
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