Enthält das Testament eine Formulierung, die offen lässt wer tatsächlich Erbe ist, so ist diese unwirksam. Der Erblasser darf anderen nicht die Benennung des Erben überlassen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 31 Wx 55/13), indem der Erblasser in seinem Testament verfügte, dass derjenige den Großteil des Erbe erhält, der sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Zwischen den Hinterbliebenen kam es nach dem Tod des Erblassers zum Streit über die Frage, wer sich denn nun um den Verstorben gekümmert habe und Erbe ist. Uneinigkeit bestand vor allem bezüglich des Umfangs des Kümmerns.
Die Richter stellten die Unwirksamkeit des Testaments fest. Begründet wurde dies mit der sehr vagen Formulierung der letztwilligen Verfügung. Es gehe aus dem Wortlaut nicht hervor, wen der Erblasser als Erben einsetzt und welche Maßstäbe er hierfür zugrunde legt. Das Testament enthalte keine Hinweise darauf, was der Verstorbene unter "Kümmern" verstanden und worauf er Wert gelegt habe.
Das Gericht führte weiter aus, dass eine Vielzahl von möglichen Handlungen in Betracht kommen und nicht nur die körperlichen Pflege und die Hilfe im Haushalt gemeint sein könne. Auch finanzielle oder seelische Unterstützung könne eine Form des "Kümmerns" darstellen. Daher sei nicht feststellbar, welche Person sich bis zum Tode um den Erblasser gekümmert habe. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Erbfolge durch den Erblasser selbst vorgenommen werden und er den Erben benennen müsse. Die ungenaue Formulierung des streitgegenständlichen Testaments enthalte eine solche Regelung aber nicht, weshalb es unwirksam sei.
Bei der Testamentserrichtung müssen Erblasser einige wichtige Dinge beachten. Oft hängt die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung schon alleine von der Formulierung ab. Es liegt im Interesse des Verfügenden, dass seine Wünsche im Todesfall berücksichtigt werden. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt hilft bei der Aufsetzung eines wirksamen Testaments. Mögliche Probleme, die sich aus dem Testament ergeben könnten, werden so schon im Vorfeld beseitigt. Deshalb sollte schon frühzeitig ein wirksames Testament errichtet werden, damit es im Todesfall nicht zu Streitigkeiten kommt.
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