Wenn eine fehlerhafte Anlageberatung erfolgt ist, in der z.B: nicht über Rückvergütungen aufgeklärt wurde, kann dies Schadensersatzansprüche begründen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: 27 O 24684/10) bejahte das Landgericht München den Anspruch einer Anlegerin des Medienfonds "Montranus Beteiligungs GmbH & Co.Verwaltungs KG" (Hannover Leasing Nr. 143) auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. In dem konkreten Fall soll ein für eine Bank tätiger Anlageberater die Klägerin nicht über die fließenden Rückvergütungen ("kick-backs") aufgeklärt haben. Es besteht jedoch eine generelle Pflicht des Beraters, die Anleger über etwaige "kick-backs" in Kenntnis zu setzen. So sieht es der Bundesgerichtshof. Schadenersatzansprüche können demnach dadurch begründet sein, wenn eine Aufklärung nicht erfolgt und somit eine fehlerhafte Anlageberatung besteht.
Die Beklagte soll vor Gericht entgegengehalten haben, dass Rückvergütungen im Verkaufsprospekt erwähnt wurden. Die Richter ließen sich jedoch nicht von der Regelung überzeugen, welche im Prospekt vorzufinden war und wonach "kick-backs" einer Vertriebstochter des Fondsinitiators zufließen sollten. Entscheidend sei vielmehr, ob auch die beratende Bank genannt wurde. Im dem Gericht vorliegenden Fall traf dies angeblich nicht zu, weshalb von einer Aufklärung über die Rückvergütungen nicht ausgegangen werden konnte. Es sei für die Kaufentscheidung der Anleger von essentieller Bedeutung, wem diese Rückvergütungen zukämen. Denn nur dann sei es ihnen möglich abzuwägen, ob der Anlageberater unabhängig oder mit finanziellem Motiv handelt.
Ferner hatte sich das LG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vor der Zeichnung habe die Bank gegenüber der Klägerin in einem Werbeschreiben mit der Anlageberatung geworben und sich zusätzlich in einem persönlichen Telefonat über die Risikobereitschaft informiert. Diese Umstände haben das Gericht dazu veranlasst, einen Beratungsvertrag im vorliegenden Fall anzunehmen.
In der Vergangenheit scheint es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen zu sein. Gerade wenn es um fehlende Informationen bezüglich Rückvergütungen geht, sollten Betroffene hiergegen vorgehen. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann.
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