Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann in vielerlei Hinsicht genutzt werden, etwa zum gewerblichen, nichtgewerblichen oder ideellen Zweck.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine GmbH muss nicht zwangsläufig darauf gerichtet sein, erwerbswirtschaftliche Gewinne zu erzielen. Eine Vielzahl anderer Möglichkeiten ist durchaus gegeben. Gerade Ingenieure, Steuerberater oder Rechtsanwälte können sich derweilen einer sogenannten "Freiberufler-GmbH" bedienen. Auch die Finanzverwaltung greift gerne auf die Vorteile einer GmbH zurück. So kann diese trotz ausgeschlossener Haftung auf die Geschäfte Einfluss nehmen.
Es gibt jedoch auch Grenzen für den Verwendungszweck einer GmbH. Der Verstoß des Geschäftszweckes gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten ist grundsätzlich nicht möglich. Von einem gesetzlichen Verbot ist immer dann auszugehen, wenn ein im Grunde erlaubtes Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts nicht vorgenommen werden darf. Es bedarf jedoch keiner ausdrücklichen Regelung des Verbotes.
Dementsprechend setzt die Nichtigkeit eines Gesellschaftsvertrages immer dann ein, wenn die Gesellschaft auf einen unzulässigen Zweck abzielt. Vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Nichtigkeit von jedem geltend gemacht werden. Daraus folgt dann, dass das Registergericht von einer Eintragung absieht. Eine Nichtigkeitsklage oder Amtslöschung kommt dann in Betracht, wenn die Eintragung schon erfolgt ist. Denn in solchen Fällen besteht die GmbH bereits.
Für den Fall, dass der Gesellschaftszweck unzulässig und der Unternehmensgegenstand zulässig ist, steht den Gesellschaftern höchstens ein Austrittsrecht zu. Zudem kann eine Auflösungsklage eingereicht werden. Die Möglichkeit der Amtsauflösung liegt dann vor, wenn eine Gefährdung des Gemeinwohls gegeben ist.
Das Gesellschaftsrecht ist eine sehr komplexe Thematik. Es ist für Laien und auch für Gesellschafter häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Hier kann ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt helfen. Insbesondere kann es im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft von Vorteil sein, sich im Voraus der Gründung der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt bezüglich ebendieser beraten zu lassen und mit diesem zusammen den Gesellschaftsvertrag bestmöglich zu gestalten. So können später auftretende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld weitestgehend eingedämmt werden.
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