PresseKat - Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Ausland nach Kündigung ist nicht erforderlich ? Arbeitsrech

Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Ausland nach Kündigung ist nicht erforderlich ? Arbeitsrecht

ID: 943549

Nach einer betriebsbedingten Beendigungskündigung durch einen Arbeitgeber, soll dieser zu einem Angebot an den Arbeitnehmer zur Weiterbeschäftigung im Ausland nicht verpflichtet sein.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil (Az.: 2 AZR 809/12) vom 29.08.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Ausland haben soll, wenn das Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitnehmer durch eine betriebsbedingte Beendigungskündigung gekündigt worden ist. Die sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergebende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu geänderten, möglicherweise auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen anzubieten, um eine Beendigungskündigung zu vermeiden, soll sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Arbeitgebers beziehen.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war Beklagte ein Unternehmen der Textilindustrie. Der Sitz der Beklagten lag in Nordrhein-Westfalen. In einer Betriebsstätte der Beklagten in der Tschechischen Republik wurden Verbandsstoffe hergestellt, die Endfertigung der Stoffe erfolgte am Sitz der Beklagten in Nordrhein-Westfalen. Nachdem die Beklagte beschlossen hatte, die Produktion komplett auf die Betriebsstätte in der Tschechischen Republik zu verlegen, erhielten die Produktionsmitarbeiter am Sitz der Beklagten eine ordentliche Beendigungskündigung. Die Klägerin hielt die Kündigung durch die Beklagte für sozial ungerechtfertigt. Die Beklagte hätte eine Änderungskündigung aussprechen müssen, sodass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte über einen Umzug zumindest nachzudenken.

Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Laut BAG hätten keine Umstände vorgelegen, die eine Verpflichtung der Arbeitgeberin begründet hätten, dem Arbeitnehmer zur Verhinderung einer Beendigungskündigung einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten.

Bei einer Kündigung ist es wichtig, schnell zu handeln und sich umfassend von einem im Arbeitsrecht versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn nachdem eine Kündigung erklärt wurde, stehen dem Arbeitnehmer nur kurze Fristen zur Verfügung, um eine etwaige Unwirksamkeit der Kündigung durch Rechtsanwälte prüfen zu lassen. So muss der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen, bzw. innerhalb von drei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.





Aber auch als Arbeitgeber, der die Wirksamkeit einer Kündigung im Vorfeld, oder auch im Nachhinein überprüfen lassen möchte, sollte Rechtsrat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt eingeholt werden.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Kuendigung.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Übergang eines Betriebes auf einen Erwerber - bleiben dynamische Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge wirksam? Für Behauptung einer Falschberatung sollen geringe Anforderungen gelten ? Kapitalmarktrecht
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 12.09.2013 - 12:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 943549
Anzahl Zeichen: 2915

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung im Ausland nach Kündigung ist nicht erforderlich ? Arbeitsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP