Weisungsgebundener Fremdpersonaleinsatz kann ein Arbeitsverhältnis begründen, wenn eine Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Auch ein abgeschlossener Werkvertrag steht dem nicht im Wege.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Den Unterschied zwischen einer werkvertraglichen Leistung und einer Arbeitnehmerüberlassung musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall (Az.: 2 Sa 6/13) herausarbeiten. In der zugrundeliegenden Angelegenheit wurden die beiden Kläger, welche als freie Mitarbeiter Aufträge eines IT-Systemhauses ausführten, im Rahmen eines Werkvertrages mehrere Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Die Kläger waren nun der Ansicht, dass aus unter Berücksichtigung der gesamten Situation ein Arbeitsverhältnis angenommen werden müsse. Sie seien nämlich in den Betrieb der Beklagten eingegliedert worden und haben ihr gegenüber auch weisungsgebunden gehandelt. Anders als die Vorinstanzen folgte das LAG Baden-Württemberg dieser Auffassung und gab den Klägern Recht.
Die Umstände der Beschäftigung legen nach Ansicht der Richter nah, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung und gerade nicht um einen Werkvertrage handele. Die Kläger haben zehn Jahre lang in den Betriebsräumen der Beklagten gearbeitet und zudem auch deren Betriebsmittel genutzt. Dies spreche gegen die Annahme eines Werkvertrags. Die Beklagte brachte vor, dass man nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung ausgehen könne, da die Kläger keine direkten Aufträge der Beklagten erhalten haben. Dies sei über ein eingerichtetes Ticketsystem geschehen. Erst das Werkunternehmen habe dann hieraus Aufträge an die IT-Mitarbeiter erstellt.
Zwar war eine solche Abwicklung zwischen der Beklagten und dem Werkunternehmen vertraglich beschlossen worden, aber im täglichen Arbeitsbetrieb nur selten auch so zum Tragen gekommen. Es sei üblich gewesen, dass Mitarbeiter der Beklagten die beiden Kläger direkt mit Arbeiten beauftragt haben. Daher sei eine Weisungsgebundenheit gegeben, was zur Folge hat, dass ein Scheinwerkvertrag vorliege und daher zwischen den Klägern und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis entstanden sei.
Die rechtlichen Probleme, die mit einer Arbeitnehmerüberlassung einhergehen sind oft vielschichtig. Bei der Bewertung müssen alle rechtlich relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Hilfreiche Unterstützung kann in diesem Zusammenhang ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt bieten. Er prüft den Einzelfall und kann alle nötigen Schritte in die Wege leiten.
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