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Die Berechnung des Rückkaufwerts von Lebensversicherungsverträgen nach dem BGH ? Versicherungsrecht

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Nach der Kündigung soll durch ergänzende Vertragsauslegung der Lebensversicherungsverträge, die durch die Unwirksamkeit der Regelungen entstehende Lücke geschlossen werden, so der BGH.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Beendet ein Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig, so werden die in diesem getroffenen Regelungen unwirksam. Insbesondere die Regelungen über die Berechnung des Rückkaufwerts und die Verrechnung der Abschlusskosten der Lebensversicherung sind von großer Bedeutung und Lücken zu schließen. Laut BGH sollen diese Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung so geschlossen werden. Dies würde bedeuten, der Versicherungsnehmer, der den betreffenden Vertrag bis Ende 2007 abgeschlossen hat, erhielte die im Vertrag versprochene Leistung seitens des Versicherers.

Dies entschied der BGH mit zwei Urteilen vom 11.09.2013 (Az.: IV ZR 17/13, IV ZR 114/13), in welchen er auch ausführt, dass dieser Betrag jedoch einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten dürfe.

Hier hatten die beiden Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen jeweils im Jahr 2004 abgeschlossen und im Jahr 2009 gekündigt, woraufhin die Versicherer den Rückkaufwert, dessen Berechnung vertraglich vereinbart war, ermittelten, abrechneten und an die Kläger auszahlten. Mit diesem Betrag waren die Kläger jedoch nicht einverstanden. Sie verlangten mehr und klagten schließlich. Sie beriefen sich auf ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2012, in welchem der BGH feststellte, dass Klauseln, die eine Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beträgen nach dem Zillmerverfahren vorsehen, wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer unwirksam seien.

Der BGH musste sich nun erstmals mit der Folge der Unwirksamkeit derartiger Klauseln auseinandersetzen und entschied sich für eine Fortführung der Rechtsprechung zur Berechnung bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln. Das bedeutet in der Folge, dass alle Verträge mit derartigen Klauseln gleich zu behandeln seien müssten und erst ab dem Jahr 2008 die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) anwendbar seien. Denn eine rückwirkende Anwendung sei vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt.





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Datum: 19.09.2013 - 14:20 Uhr
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