Darüber, dass offene Immobilienfonds geschlossen werden können, besteht grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 13.02.2013 (Az.: 9 U 131/11), dass eine Pflicht gegenüber einem potenziellen Anleger besteht, diesen im Rahmen der Anlageberatung darüber aufzuklären, dass der Fonds geschlossen werden kann. Das OLG führte aus, es handele sich um ein für die Anlageentscheidung erhebliches Kriterium, sodass es auch nicht darauf ankommen könne, ob sich das Schließungsrisiko bei vergleichbaren Produkten auf dem Kapitalmarkt bereits realisiert habe oder ob es sich lediglich um ein Risiko theoretischer Natur handele, denn dies sei ausreichend. Weiter erklärt das OLG, dass das Schließungsrisiko des Fonds ein der Anlageform offener Immobilienfonds immanentes Risiko sei, sodass auch im Hinblick darauf eine Aufklärungspflicht bestehen müsse.
Hier wurde die Klägerin wohl im Rahmen des Beratungsgespräches im Juli 2008 nicht darüber aufgeklärt, dass der Fonds geschlossen werden könnte. Die Beklagte war allerdings auch der Auffassung, eine solche Aufklärung sei nicht geschuldet gewesen, vor allem da der Klägerin die Basisinformationen für Wertpapiervermögensanlagen Ende des Jahres 2007, sowie ein Werbeprospekt nach Erteilung des Kaufauftrages übergeben worden seien. Das OLG konnte dies jedoch nicht überzeugen.
Es führte aus, die Basisinformationen seien nicht ausreichend um eine vollständige Aufklärung anzunehmen, insbesondere da diese bereits so frühzeitig übergeben wurden. Auch ein nachträglich ausgehändigter Werbeprospekt wurde seitens des Gerichts als nicht ausreichend eingestuft.
Gegensätzlich entschied vor einiger Zeit das OLG Dresden, welches eine Aufklärungspflicht aufgrund der theoretischen Natur des Risikos verneinte. Das OLG Frankfurt a.M. betonte, die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, ob das eintritt, liege beim Anleger, welcher eine solche allerdings nur bei richtiger Aufklärung treffen könne. Demnach bestehe auch eine Aufklärungspflicht, wenn sich das Risiko erst in Einzelfällen realisiert habe.
Nach Auffassung des OLG gelte dies auch bei längerfristigen Anlagen, denn selbst wenn im Zeichnungszeitpunkt eine kurzfristige Verfügbarkeit nicht absehbar ist, mag sich dies später ändern.
Betroffene Anleger können sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser prüft, ob den Anlegern möglicherweise Ansprüche zustehen und wem gegenüber diese geltend gemacht werden können.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten betroffene Anleger sich umgehend durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
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