Für das Nutzungsrecht eines EDV-Warenwirtschaftssystems soll es insbesondere auf die Vereinbarungen im Franchisevertrag und auf eventuelle Änderungsvereinbarungen ankommen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.03.2013 (Az.: VI-U (Kart) 13/12) entschieden, dass es für die Frage, ob ein Nutzungsrecht des Franchisenehmers im Hinblick auf die Nutzung eines EDV-Warenwirtschaftssystems besteht, insbesondere auf die Vereinbarungen im Franchisevertrag und auf eventuelle Änderungsvereinbarungen ankomme.
In dem vom OLG zu beurteilenden Fall waren die Parteien durch Franchiseverträge miteinander verbunden. Sie sollen im Wesentlichen darum gestritten haben, in welchem Umfang die Klägerinnen, die Franchisenehmerinnen, berechtigt sind ein EDV-Warenwirtschaftssystem und dort hinterlegte Geschäftsdaten der Franchisegeberin zu nutzen.
Ein Anspruch auf die Nutzung des EDV-Warenwirtschaftssystems soll sich nach Auffassung des OLG auch nicht aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot ergeben. Zwar soll die Franchisegeberin die allgemeine Verpflichtung treffen, auf die Interessen ihrer Franchisenehmer Rücksicht zu nehmen. Ihr Handeln dürfe sich insbesondere nicht willkürlich oder ohne vertretbaren Grund gegen die Belange ihrer Franchisevertragspartner richten. Außerhalb der aufgezeigten Schranken sei die Franchisegeberin jedoch grundsätzlich in ihren geschäftlichen Dispositionen frei. Im zu beurteilenden Fall, sah das OLG keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Franchisenehmerinnen an der Nutzung des EDV-Warenwirtschaftssystems das Interesse der Franchisegeberin überwiegt.
Franchise ist mittlerweile nahezu überall anzutreffen. Hierbei vertreibt der Franchisenehmer Waren oder Dienstleistungen des Franchisegebers. Der Franchisenehmer führt ein eigenes, unabhängiges Unternehmen und trägt dessen wirtschaftliches Risiko. Allerdings darf er dieses Unternehmen, gegen eine Gebühr, unter dem einheitlichen Marktauftritt des meist bekannten Franchisegebers führen. Der Franchisegeber bestimmt dabei nicht nur den Außenauftritt des Franchisenehmers, sondern auch dessen Marketingstrukturen.
Im Franchiserecht besteht allerdings die Schwierigkeit, dass es kein spezielles Gesetz zum Bereich des Franchiserechts gibt. Dies liegt daran, dass der Franchisevertrag ein Mischvertrag ist, d.h. er umfasst Elemente verschiedener Vertragstypen.
Gerade weil sich das Franchiserecht verschiedener Rechtsgebiete bedient, ist die Kenntnis der Rechtsprechung zum Franchising umso wichtiger. Besonders vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich daher, einen Franchisevertrag bereits vor Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
Aber auch wenn es in einem bereits bestehenden Franchisevertrag zu Unstimmigkeiten kommt, ist ein im Franchiserecht versierter Rechtsanwalt der richtiger Ansprechpartner.
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