Der Hinweis auf die Mehrwertsteuer bei Angeboten in einem Online-Shop muss dem Produkt eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wird auf einer Internetpräsenz mit Shop-Funktion auf die Mehrwertsteuer nur unter der separaten Seite "Versand und Zahlungsmethoden" hingewiesen, so genügt dies nach Ansicht des Landgerichts (LG) Bochum (Az.: I-17 O 76/12) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere werden die Vorgaben nicht erfüllt, wenn der Hinweis nur durch einen Klick auf die entsprechende Verlinkung erscheint. Könne der Bestellprozess und der endgültige Kauf auch eingeleitet werden ohne den Hinweis gelesen zu haben, sei dies nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig.
Im vorliegenden Fall wurden Artikel auf einem Onlinemarktplatz zum Sofortkauf angeboten. Die Hinweise auf die Mehrwertsteuer wurden nicht unmittelbar mit dem Artikelpreis abgebildet. Diese waren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die erst nach mehrmaligen Herunterscrollen sichtbar wurden. Einen weiteren Verweis auf die Mehrwertsteuer war zudem unter dem Punkt "Versand und Zahlungsmethoden" zu finden. Allerdings musste dieser nicht angeklickt werden um den Bestellvorgang einzuleiten, sodass die Bestellung auch vorgenommen werden konnte ohne den entsprechenden Hinweis auf die Mehrwertsteuer gelesen zu haben.
Ein Hinweis darauf, dass der Preis die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält, muss immer erfolgen. Dies muss dem Angebot auch eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Zwar muss ein direkter räumlicher Zusammenhang zum Preis nicht zwingend gegeben sein, aber die Angaben müssen dann leicht erkennbar sein. Wenn die Informationen auf einer separaten Seite aufgeführt werden, kann dies ausreichend sein, wenn vor Einleitung des Bestellprozesses diese Hinweise aufgerufen werden müssen.
Für Laien ist die Materie des Wettbewerbsrechts nicht leicht zu durchdringen, insbesondere wenn Aspekte des Internetrechts einfließen. Die teilweise stark unterschiedliche Rechtsprechung trägt ihren Teil dazu bei. Für die Gerichte ist es eine große Herausforderung, die bislang geltenden Gesetze mit den besonderen Anforderungen des Internets in Einklang zu bringen. Gewerbliche Internetnutzer sollten sich bei Unklarheiten den Rat eines im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Anwalts einholen. Dieser bringt die entsprechenden Rechtsgrundlagen mit der speziellen Fallkonstellation in Zusammenhang und kann deren Interessen durchsetzen.
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