PresseKat - Aktionsangebot kann irreführende Blickfangwerbung darstellen ? Unlauterer Wettbewerb

Aktionsangebot kann irreführende Blickfangwerbung darstellen ? Unlauterer Wettbewerb

ID: 956436

Werden bestehende Einschränkungen eines Aktionsangebotes nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung genannt, kann die Werbung mit einem Aktionsangebot irreführend sein.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Mönchengladbach soll in seinem Urteil (Az.: 8 O 18/13) entschieden haben, dass die Werbung einer Bank irreführend und wettbewerbswidrig sei. Diese hatte auf der Startseite ihrer Homepage mit einem Aktionsangebot geworben, welches attraktive Zinsen für Tagesgeld beinhaltete. Jedoch galt dieser hohe Zinssatz nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000 Euro. Bei einer Summe über diesem Betrag lag der Zinssatz weit darunter. Hierüber klärte die Bank aber nicht schon auf der Aktionsseite, sondern erst während des Vorgangs der Kontoeröffnung auf.

Bedingungen und Einschränkungen in Verbindung mit den angebotenen Zinssätzen, hätten bereits für den Verbraucher deutlich sichtbar neben der Blickfangwerbung erläutert werden müssen. Durch das Vorgehen der Bank würden dem potentiellen Kunden gegenüber ferner wesentliche Informationen nicht genannt. Für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers seien insbesondere die Anlagesumme und die damit verbundenen Zinssätze wichtig. Diese würden dem potentiellen Kunden durch das Vorgehen der Bank in unlauterer Weise vorenthalten.

Unter unlauterem Wettbewerb versteht man das Verhalten von Unternehmen, welches gegen die guten Sitten verstößt. Gegen solche Handlungen kann in vielen Fällen vorgegangen werden. Verbraucher und Mittbewerber werden durch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Außerdem wird hierdurch der rechtmäßige und unverfälschte Wettbewerb ermöglicht. Neben Unterlassungsansprüchen können sich aus einem Verstoß gegen das UWG auch Schadensersatzansprüche und Herausgabeansprüche des erlangten Gewinns ergeben.

Unternehmen sollten sicher gehen, dass sie keine Wettbewerbsverstöße begehen. Die Hilfe eines im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalts sollte möglichst schon in Anspruch genommen werden, bevor Werbemaßnahmen vorgenommen werden. Auch bei Verstößen durch Mittbewerber kann ein Rechtsanwalt helfen den Sachverhalt zu prüfen und Ansprüche durchzusetzen.





Wichtig ist es im Falle eines Wettbewerbsverstoßes die Fristen zu beachten, denn oft ist zügiges Handeln geboten.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Optionsklausel kein Sachgrund für Befristungen Arbeitnehmer nur bei berechtigtem Interesse zur Verschwiegenheit verpflichtet ? Arbeitsrecht
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 04.10.2013 - 14:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 956436
Anzahl Zeichen: 2582

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Aktionsangebot kann irreführende Blickfangwerbung darstellen ? Unlauterer Wettbewerb"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP