Wenn in einem laufenden Scheidungsverfahren ein Ehegatte verstirbt und die Zustimmung zur Scheidung bereits vorlag, steht dem überlebenden Ehegatten kein Anspruch auf das Erbe zu.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln ist in seinem Urteil (Az.: 2 Wx 64/13) auf die Erbansprüche eines Ehegatten bei einem laufenden Scheidungsverfahren eingegangen. In dem konkreten Fall sei es um ein Scheidungsverfahren zweier Ehegatten gegangen, in welchem die Ehefrau die Scheidung beantragt hatte. Der Ehemann war jedoch vor dem Scheidungstermin beim Amtsgericht verstorben. Die Frau soll daraufhin vor dem Amtsgericht (AG) die Erteilung eines Erbscheins beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Gericht allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass die Frau keinesfalls Erbin geworden sei. Diese legte Beschwerde ein.
Die Beschwerde wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen. Die Entscheidung des Amtsgerichtes wurde somit bestätigt. Begründet soll das Gericht seine Entscheidung damit, dass nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den überlebenden Ehegatten kein Anspruch auf das Erbe besteht, wenn die Bedingungen für eine Ehescheidung und die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung zum Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben. Die Richter waren der Ansicht, dass die Umstände im konkreten Fall gegeben waren.
Ferner wurde die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung von dem Gericht nicht angezweifelt. Es sei zudem in diesem Zusammenhang nicht von Nöten, einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder eine Erklärung zu Protokoll zu geben. Die gesetzlichen Vorschriften sehen keinen Anwaltszwang für die Zustimmung zur Scheidung vor. Daher habe der verstorbene Ehegatte die Zustimmung in einem selbstverfassten Schreiben wirksam erklären können. Deswegen sei die Ehefrau nicht Erbin geworden und die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Erbscheins sei zulässig.
Sowohl beim Vorliegen eines Testaments als auch aus der gesetzlichen Erbfolge können sich für die beteiligten Personen bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche rechtliche Schwierigkeiten ergeben.
Ein im Erbrecht tätiger Anwalt prüft einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände mögliche Ansprüche und hilft bei der Durchsetzung. Auch im Falle eines unwirksamen Testaments kann er behilflich sein bestehende Rechte durchzusetzen und unberechtigte Ansprüche Dritter abzuwehren.
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