Ein Markeninhaber kann Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn ein Unternehmer eine fremde Marke als Element eigener Werbung nutzt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) hat das OLG Frankfurt einem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber zugesprochen, der eine fremde Marke als Element eigener Werbung genutzt habe.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beklagte mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine Ware geworben habe. Das OLG Frankfurt war der Ansicht, dass die Gefahr für den Markeninhaber darin zu sehen sei, dass potenzielle Kunden in der irrigen Annahme sein könnten, dass der Händler und der Markeninhaber in vertraglicher Beziehung zueinander stehen.
Die Klägerin soll eine Verletzung ihres Markennamens darin gesehen haben, dass der Ladeninhaber in seiner eigenen Werbung ihren Markennamen benutzt habe. Zuvor hatte die Klägerin ihre Produkte über exklusive Partner vertrieben. Einer Schädigung des durch den exklusiven Vertrieb erworbenen Rufs wollte sie entgegenwirken.
Die Klägerin wurde durch das Urteil des OLG Frankfurt in ihrer Auffassung bestätigt. Eine andere Beurteilung könne sich insbesondere auch nicht daraus ergeben, dass auf dem Schild noch weitere Marken auftauchten oder ein Hinweis im Schaufenster auf die nicht bestehende Beziehung der Parteien angebracht sei. Der Irreführungsgefahr des Kunden würde nur dann entgegengewirkt werden, wenn der Verbraucher diesen im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehmen könne.
Marken sind zu einem täglichen Bestandteil des Lebens geworden. Sie dienen insbesondere der Identifizierung von Produkten und Dienstleistungen. Mit einer bestimmten Marke wird eine konkrete Leistungsfähigkeit und Qualität der Produkte verbunden. Marken können und stellen für die Unternehmen einen erheblichen Vermögenswert dar. Um einen bestmöglichen Schutz der Marke zu gewährleisten, sollte die Marke deshalb durch Eintragung geschützt werden. Durch die Eintragung der Marke wird dem Inhaber Schutz vor dem Gebrauch der Marke durch Dritte gewährt.
Gerade mit Blick auf die rasant fortschreitende Globalisierung sollten hier rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. Ein im Bereich des Markenrechts tätiger Rechtswalt kann umfassende Lösungen bezüglich des optimalen Schutzes Ihrer Marke ausarbeiten.
Bei der Verletzung eines bestehenden Markenrechts sollte möglichst schnell gegen die Verletzung vorgegangen werden, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht zu verwirken und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
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