Mit Urteil vom 07.10.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, dass Banken auch gegenüber Kommunen eine objektgerechte Beratung schulden (Az.: I-9 U 101/12, noch nicht rechtskräftig).
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied nun, dass eine Bank auch gegenüber Kommunen eine objektgerechte Beratung schulden. Die Bank müsse die Kommunen bei sog. Swap-Geschäften, also Zinsspekulationen, darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune grundsätzlich höher eingeschätzt wird als das der Bank. Dies entschied zuvor auch das Landgericht (LG) Düsseldorf, was das OLG nun bestätigte.
Demnach muss die hier betroffene Kommune keine weiteren Zahlungen auf die Swap-Geschäfte erbringen, welche sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der betroffenen Bank abgeschlossen hatte.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das OLG aus, dass die Bank die Kommune darüber hätte aufklären müssen, dass nach den damaligen finanzmathematischen Simulationsmodellen ein Verlust zulasten der Kommune als wahrscheinlicher angesehen wurde als ein Verlust der Bank. Dies begründe nämlich die wirtschaftliche Attraktivität des Geschäfts für die Bank, so das OLG Düsseldorf. Es sei der Bank nämlich deshalb möglich gewesen, die eigenen Chancen und Risiken an andere Marktteilnehmer weiterzugeben und damit einen Gewinn zu erzielen.
Somit sei ein Interessengegensatz der Bank zu ihrem Kunden, hier also der betreffenden Kommune entstanden, über welchen die Bank die Kommune hätte aufklären müssen, denn die bereits aufgestellten Grundsätze zu Swap-Geschäften würden auch gegenüber Kommunen Geltung entfalten und seien somit auf diese ohne Beschränkung anwendbar. Die Grundsätze zu diesen Beratungs- und Aufklärungspflichten wurden vom BGH aufgestellt.
Das OLG führte nun aus, dass Kommunen ebenso dem Schutz bedürften, der auch mittelständischen Unternehmen gewährt würde, bei welchen auch keine besonderen Kenntnisse in Bezug auf solche Swap-Geschäfte vorausgesetzt würden, sodass ihnen eine hohe Schutzbedürftigkeit zugesprochen wird. Hier könne aber nichts anderes gelten, so das OLG.
Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen. Dagegen legte die beklagte Bank wohl Beschwerde ein.
Eine Bank treffen im Bereich der Kapitalanlagen viele Aufklärungspflichten. Aber nicht nur gegenüber Kommunen, sondern auch gegenüber Privaten.
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