Das Grundbuchamt kann eine Berichtigung des Grundbuches auch ohne Vorlage eines Erbscheins vornehmen, wenn beispielsweise eine öffentliche Testamentsurkunde vorliegt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm führte in seiner Begründung zu einem Erbrechtsfall (Az.: 15 W 248/13) aus, dass das Vorliegen eines Erbscheins nicht zwingende Voraussetzung für eine Grundbuchberichtigung sei. Vielmehr reiche auch eine öffentliche Testamentsurkunde aus, wenn sie dem Grundbuchamt vorliegt und aus ihr die Erbfolge hervorgeht. Ist dies der Fall, müsse das Amt zunächst im Rahmen der Auslegung die Erbfolge ermitteln und erst wenn der Sachverhalt dann noch unklar sei, könne ein Erbschein verlangt werden.
Mittels eines notariellen Erbvertrages hatte ein Ehepaar geregelt, dass sie sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Als Nacherben wurden jeweils hälftig ihre zwei Kinder bestimmt. Als beide Elternteile verstarben strebten die Kinder eine Änderung des Grundbuches an. Ihrem Antrag auf Eintragung als Eigentümer des geerbten Grundstücks kam das Grundbuchamt jedoch nicht nach. Mit einer Zwischenverfügung wurde den Erben aufgetragen, dass die Alleinerbenstellung durch einen Erbschein nachgewiesen werden solle. Nach Ansicht des Grundbuchamtes seien die Regelungen des Erbvertrages nicht eindeutig. Hiergegen gingen die Erben vor. Das OLG Hamm gab ihnen Recht.
Das Grundbuchamt, so die Begründung des Gerichts, müsse vorweg anhand des Testaments ermitteln, ob eine Grundbuchberichtigung vorgenommen wird. Dies gelte auch, wenn die Erbfolge nur durch Auslegung aufgeklärt werden könne. Im konkreten Fall lägen keine Zweifel über den tatsächlichen Sachverhalt vor, weshalb die die Vorlage eines Erbscheins nicht notwendig sei. Den Ausführungen des Grundbuchamtes, wonach aus dem Erbvertrag nicht hervorgehe, ob die Kinder Schlusserben oder Nacherben seien, folgte das OLG nicht. Vorliegend komme es hierauf nicht an, da beim Tod beider Eltern von einer Schlusserbeneinsetzung ausgegangen werden könne.
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