Fehlerhafte Anlageberatung kann vorliegen, wenn eine Investition in einen Investmentfonds empfohlen wird, welcher in offene Fonds investiert und diese teilweise die Anteilsrücknahme erklärt haben.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 330 O 245/11) hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass ein Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen kann, wenn der Berater den Anleger nicht objektgerecht beraten hat. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Anlageberater den Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht darüber aufgeklärt habe, dass in offene Fonds investiert werde und diese teilweise die Rücknahme von Anteilsscheinen ausgesetzt hätten.
Die Tatsache, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand, sei eine für die Wertentwicklung des Fonds relevante Tatsache. Diese sei insbesondere auch für die Entscheidung des Anlegers bedeutsam. Eine Aufklärungspflicht des Beraters gelte soweit, dass dieser über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.
Anlageberater sind zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Eine Anlageberatung ist objektgerecht, wenn der Berater den potenziellen Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert. Anlegergerecht ist sie dann, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.
Oftmals ist jedoch schon das Anlageberatungsgespräch als erster Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch heranzuziehen. Denn oft tragen Anlageberater ihrer Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht ausreichend Rechnung.
Häufig liegt bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.
Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.
Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend durch einen Anwalt beraten lassen.
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