Enthält eine zur Vermarktung von Produkten zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen getroffene Abgrenzungsvereinbarung keine anderslautende Regelung, so gilt keine zeitliche Beschränkung.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem Fall den das Landgericht (LG) Braunschweig zu entscheiden hatte (Az.: 9 O 2637/12), ging es um eine Vereinbarung, welche zwei konkurrierende Spirituosenhersteller getroffen hatten. In dieser Abgrenzungsvereinbarung aus dem Jahr 1974, regelten die zwei Unternehmen, welche Farben von welchem Hersteller zur Vermarktung der Produkte genutzt werden dürfen. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin 2009. Als Begründung führte sie die, sich zwischenzeitlich geänderten, Marktverhältnisse an. Im Gegensatz zur damals getroffenen Vereinbarung werde nicht mehr die Beklagte, sondern nunmehr sie mit der Farbe Grün in Verbindung gebracht. Außerdem hätten sich auch die Absatzzahlen drastisch verändert. Die Beklagte habe nur noch rückläufige Absatzzahlen zu vermelden, während die Klägerin selbst ihre Marktanteile stetig ausbauen konnte. Dies reiche für einen Kündigungsgrund aus Sicht der Klägerin aus.
Anderer Meinung war jedoch das Gericht und wies die Klage ab. In der vor fast 40 Jahren getroffenen Vereinbarung sei kein ordentliches Kündigungsrecht enthalten. Auch eine so drastische Veränderung der Marktverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sei für die Richter nicht ersichtlich. Eine außerordentliche Kündigung komme daher nicht in Betracht. Treffen Unternehmen eine Abgrenzungsvereinbarung, so müsse ihnen klar sein, dass diese zeitlich unbeschränkt gelte und auch nach einer solch langen Zeit noch Bestand habe. Zudem habe auch die Bedeutung der Farbe bei der Vermarktung der Produkte nicht nachgelassen. Die Beklagte werde immer noch mit grünen Produkten assoziiert.
Weiterhin sei es der Klägerin nicht unzumutbar die Vereinbarung einzuhalten. Diese Regelung verbiete es ihr nämlich nicht die Farbe Grün gar nicht zu verwenden. In kleinem Umfang sei es ihr erlaubt. Auch dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin habe die Abgrenzungsvereinbarung bisher nicht im Weg gestanden, wie die Absatzzahlen verdeutlichen.
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