Der Abfallverwerter FKK Environment GmbH hat offenbar am 24. Oktober beim Amtsgericht Cottbus einen Antrag auf Insolvenz gestellt.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die FFK Environment GmbH wurde 1992 gegründet und hat ihren Sitz in Peitz in der Nähe von Cottbus. Im Sommer 2011 gab sie eine Anleihe (ISIN: DE000A1KQ4Z1) aus. Das Volumen der Anleihe soll rund 16 Millionen Euro betragen. Nachdem zuletzt schon die Ratingnoten, offenbar wegen der negativen wirtschaftlichen Entwicklung, herabgestuft wurden, folgte nun nach übereinstimmenden Medienberichten offenbar der Gang zum Insolvenzgericht. Der Geschäftsbetrieb soll aber wohl vorerst fortgesetzt werden. Ursprünglich sollte die Anleihe bis 2016 laufen. Mit der FFK Environment wäre bereits zum achten Mal ein Unternehmen aus dem Sektor Minibonds von einer Insolvenz betroffen ? und wieder ein Betrieb aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien.
Die Anleihe-Zeichner werden im Fall einer Insolvenz zu Gläubigern und sollten daher ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann ihnen dabei behilflich sein. Darüber hinaus kann er rechtlich überprüfen, ob möglicherweise auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Das kann unter Umständen erfolgversprechender sein, als auf das Insolvenzverfahren zu hoffen. Denn da gehen die Anleihe-Zeichner möglicherweise komplett leer aus. Daher ist es ratsam zu prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Bei den sogenannten Mittelstandsanleihen wird den Zeichnern häufig ein hoher Zinssatz versprochen. Allerdings ist es oft fraglich, ob diese Zinsen überhaupt bedient werden können. Für den Laien ist das Risiko seiner Investition allerdings kaum überschaubar, obwohl im schlimmsten Fall der Totalverlust des investierten Geldes drohen kann. Daher gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Risikoaufklärung überhaupt stattgefunden hat. Auch können eventuell die Prospektangaben schon fehlerhaft gewesen sein. Beides könnte zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen.
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