Zweifel an der Echtheit und Eigenhändigkeit eines eigenhändigen Testamentes können anhand eines schriftvergleichenden Urteils beseitigt werden.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 08.05.2013 (Az.: I-3 Wx 47/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden, dass Zweifel an der Echtheit und der Eigenhändigkeit eines Testamentes durch ein schriftvergleichendes Gutachten beseitigt werden müssten.
Weiter bestehende, ungeklärte Zweifel des Gutachters soll das Beschwerdegericht dann gegebenenfalls auf Grundlage der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch ohne ein weiteres Gutachten überwinden können. Ein solches weiteres Gutachten sei daher nur im Ausnahmefall einzuholen.
Das OLG hatte einen Fall zu beurteilen, in dem zwischen den Verwandten einer Erblasserin Streit über die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes bestand. Die Erblasserin hatte im März 2008 handschriftlich ein Schriftstück verfasst und mit der Überschrift "Mein letzter Wille" versehen. Ferner hat die Erblasserin das Schriftstück mit ihrem Namenszug versehen. Das Amtsgericht (AG) Geldern, als Nachlassgericht, soll das Schriftstück nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens für ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament der Erblasserin gehalten haben. Die Entscheidung wurde nun vom OLG Düsseldorf bestätigt.
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