In einigen Fällen sollen Maklerkosten, die beim Verkauf eines Hauses anfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften angesetzt werden können.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster (Az.: 10 K 3103/10 E) sollen Kosten für einen Makler, die für den Verkauf eines Hauses anfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, die durch die Vermietung anderer Objekte des Steuerpflichtigen erzielt werden, in Abzug gebracht werden können.
Das Finanzgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem dem Kläger drei Mietobjekte gehörten, die er allesamt vermietete. Der Kläger wollte eines der Objekte veräußern und beauftragte dafür einen Makler. Die Objekte des Klägers waren durch eine an dem zu veräußernden Grundstück bestellte Grundschuld abgesichert. Zur Tilgung des Finanzierungsdarlehens sollte der Verkauf des Hauses genutzt werden. Vertraglich vereinbart wurde deshalb, dass die Überweisung des Kaufpreises direkt an die darlehensgewährende Bank erfolgen sollte. Der Kläger war deshalb der Ansicht, dass die angefallenen Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften in Abzug gebracht werden könnten. Diese sollten deshalb abzugsfähig sein, da diese im Zusammenhang mit der Tilgung des Darlehens entstanden seien.
Das zuständige Finanzamt hatte die Abzugsfähigkeit zunächst abgelehnt. Dagegen entschied nun das FG Münster, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände die Kosten für den Makler doch abzugsfähig sein sollen. Nach Meinung des Gerichts sei es insbesondere denkbar, dass die Veräußerungskosten gleichzeitig Geldbeschaffungskosten darstellen. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die durch den Verkauf erzielten Erlöse auch wirklich der Finanzierung anderer Objekte dienen. Zudem müsse dieser Zweck schon von Anfang verfolgt und zu diesem Punkt auch eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden sein. Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen allesamt erfüllt, weshalb die Kosten angesetzt werden können.
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