Ein Hersteller soll den schutzwürdigen Belangen des Händlers angemessen Rechnung tragen und dessen Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwider handeln.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.06.2013 (Az.: I-16 U 172/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung zu den Treuepflichten zwischen einem Hersteller und einem Händler Stellung genommen. Der Hersteller soll dem Händler gegenüber, der nicht nur seine Tätigkeit, sondern auch seinen Geschäftsbetrieb und das investierte Kapital weitgehend den Interessen des Herstellers untergeordnet habe, insbesondere verpflichtet sein, den schutzwürdigen Belangen des Händlers angemessen Rechnung zu tragen und dessen Interessen nicht ohne begründeten Anlass zuwider zu handeln.
Dies sei deshalb der Fall, weil der Vertrag zwischen einem Hersteller und einem Vertragshändler auf einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit beruhe und deshalb in höherem Maße als andere Verträge der gegenseitigen Treuepflicht unterliege. Ein Gebot zur Rücksichtnahme soll solange und soweit bestehen, wie nicht das Recht des Herstellers auf freie Entscheidung über die Art und Weise der Führung seines Geschäftsbetriebs betroffen sei und Vorrang genieße. Ein Hersteller bzw. Lieferant sei grundsätzlich in seinen geschäftlichen Dispositionen frei. Eine Grenze soll jedoch darin bestehen, dass es ihm nicht erlaubt sein soll, sich willkürlich und ohne einen vertretbaren Grund über schutzwürdige Belange des Vertragshändlers hinwegzusetzen.
Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt. Immer größere Bedeutung gewinnt daneben der internationale Warenvertrieb.
Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen diverse Rechtsnormen in den Blick genommen werden. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein versierter Rechtsanwalt nötig.
Ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt übernimmt die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen. Zudem überprüft dieser die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte von Vertriebsbeziehungen. Aber auch bei Problemen in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen hilft ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt weiter. Dieser steht Vertragspartnern mit vollem Einsatz zur Seite, wenn es darum geht, deren Ansprüche durchzusetzen ? sei es auf nationalem oder internationalem Wege.
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