Ein Leasinggeber macht sich gegenüber einem Leasingnehmer unter Umständen dann schadensersatzpflichtig, wenn er diesen bei abgetretenen Mängelgewähransprüchen nicht auf die Rügeobliegenheit gegenüber
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass ein Leasinggeber sich gegenüber einem Leasingnehmer unter Umständen dann schadensersatzpflichtig machen soll, wenn er diesen bei abgetretenen Mängelgewähransprüchen nicht auf die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten hingewiesen habe. Für den Fall, dass in Leasingverträgen, die für den Leasingnehmer kein Handelsgeschäft sind, die mietvertragliche Haftung des Leasinggebers ausgeschlossen und der Leasingnehmer auf die Geltendmachung von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen gegen den Lieferanten verwiesen werde, habe der Leasinggeber dafür Sorge tragen, dass die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausgeschlossen werde. Ansonsten müsse er den Leasingnehmer zumindest wirksam über die Rügeobliegenheit unterrichten.
Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird das Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung.
Neben der Nähe zum Mietrecht, unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag insbesondere dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.
Bei der Übertragung von Gewährleistungsansprüchen ist insbesondere auch die Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten zu berücksichtigen.
Aufgrund der vielen Vorteile die das Leasing aber mit sich bringt (z.B. Schonung der eigenen Liquidität) und der Tatsache, dass es für zahlreiche Wirtschaftsgüter in unterschiedlichsten Ausprägungen (z.B. Finanzierungsleasing) in Betracht kommt, handelt es sich um eine Vertragsform, die sich im Aufwind befindet.
Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft dabei, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass diese einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.
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