Der gesetzliche Güterstand von Ehepartnern ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Wählen die Ehegatten keinen besonderen Güterstand oder schließen sie keinen Ehevertrag ab, so befinden sie sich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dieser Güterstand bewirkt, dass im Fall einer Beendigung der Zugewinngemeinschaft der Ehegatten ein Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches stattfindet. Bei dem Zugewinn handelt es sich um die Differenz, um die das Endvermögen das Anfangsvermögen der Ehegatten übersteigt. Der Zugewinn ist in jedem Fall eine Geldsumme und kann auch nicht negativ sein. Wird bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs ein negativer Betrag ermittelt, so wird der Zugewinn mit Null angesetzt.
Das Anfangsvermögen der Ehegatten ist das Vermögen, welches die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts in die Zugewinngemeinschaft besitzen. Dies ist regelmäßig der Tag der Eheschließung, kann unter Umständen aber auch ein anderer Zeitpunkt sein. Von dem Anfangsvermögen sind solche Verbindlichkeiten abzuziehen, die der betreffende Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung hat.
Bei dem Endvermögen handelt es sich um den Betrag, der dem jeweiligen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes nach Abzug seiner bestehenden Verbindlichkeiten verbleibt.
Regelmäßig erhält der Ehegatte, der während der Zeit der Ehe den geringeren Zugewinn hat, den Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich besteht in der Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen Ehegatten über seinen eigenen. Es handelt sich um eine Ausgleichsforderung, die auf Geld gerichtet ist.
Demnach sind üblicherweise zunächst die jeweiligen Zugewinne zu ermitteln, auf deren Basis der Überschuss durch Abzug des geringeren vom höheren Zugewinn erfolgt. Die Ausgleichsforderung wird dann durch hälftige Teilung des Zugewinns errechnet.
Aber auch während des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten anderweitige Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich treffen. Allerdings besteht dann die Pflicht, die Vereinbarungen notariell beurkunden oder durch das zuständige Familiengericht protokollieren zu lassen.
Häufig werden Vereinbarungen bereits im Vorfeld der Eheschließung oder während der Ehe getroffen, beispielsweise durch den Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarungen.
Der Zugewinnausgleich ist eine vielschichtige Materie und sollte nicht unterschätzt werden. Häufig ist es nicht leicht zu erkennen, welche Vermögenswerte eingerechnet werden und welche nicht und so das eigene Vermögen richtig zu ermitteln.
Ein erfahrener Anwalt kann helfen, die entsprechenden Vermögensbilanzen aufzustellen, den Zugewinnausgleich zu berechnen oder bereits im Vorfeld Vereinbarungen bezüglich des Zugewinnausgleichs zu treffen.
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