In der Absichtserklärung bringen die etwaigen Parteien eines Unternehmenskaufvertrages in dessen Vorfeld regelmäßig ihre Absichten und Vorstellungen bezüglich des betreffenden Unternehmenskaufs zum Au
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Absichtserklärung (auch: Letter of intent) wird regelmäßig im Vorfeld von Unternehmenskäufen entweder von einer oder von beiden Parteien des etwaigen Kaufvertrages abgegeben. In der Absichtserklärung wird zum Ausdruck gebracht, dass die betreffende Partei die Vertragsverhandlungen ernst nimmt. Außerdem können die Absichten in Bezug auf den Unternehmenskauf in der Absichtserklärung benannt werden.
In der Regel wird durch eine Absichtserklärung jedoch kein Bindungswille begründet. Das heißt, die Parteien müssen danach nicht zwingend einen entsprechenden Vertrag abschließen. Es handelt sich somit bei der Absichtserklärung regelmäßig nicht um ein verbindliches Angebot, sodass in dem Fall, dass am Ende doch kein Vertrag geschlossen wird daraus kein Schadensersatzanspruch erwächst. Unter Umständen und in vereinzelten Ausnahmefällen kann sich allerdings auch aus der Absichtserklärung ein bindendes Angebot zum Kauf oder Verkauf des Unternehmens ergeben.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Angebot zum Verkauf des betreffenden Unternehmens mit der Erklärung, es würden keine Vertragsverhandlungen mit Dritten aufgenommen, aus dem Letter of intent hervorgeht. Dann kann der Empfänger des Letter of intent Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Erklärende dennoch Vertragsverhandlungen mit Dritten aufnimmt. Eine Bindungswirkung für den Empfänger der Absichtserklärung ergibt sich daraus jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte "Option".
Verhandeln die Parteien über den Vertrag, so kann sich eine unverbindliche Absichtserklärung im Verlauf der Vertragsverhandlungen unter Umständen auch in eine verbindliche Erklärung verwandeln. Trotzdem ist im Vorfeld keine explizite Erklärung, dass es sich um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt, erforderlich.
In der Absichtserklärung werden regelmäßig die betreffenden Parteien benannt und von der die Erklärung abgebenden Partei das Interesse an dem Unternehmenskauf oder ?verkauf kundgetan. In der Absichtserklärung können alle für die Transaktion wichtigen Angaben gemacht werden. Die Parteien sind insoweit frei zu entscheiden, welche Angaben sie in die Absichtserklärungen aufnehmen möchten.
Es kann ratsam sein bei der Erstellung der Absichtserklärung Rechtsrat einzuholen. Ein kompetenter und im Bereich M & A erfahrener Rechtsanwalt kann helfen, bereits in der Absichtserklärung zu allen wichtigen Punkten Stellung zu nehmen, sodass diese im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf jeden Fall berücksichtigt werden.
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