Für einen substantiierten Sachvortrag bezüglich der Behauptung einer Falschberatung im Rahmen einer Kapitalanlage ist eine wortlautnahe Wiedergabe des Gesprächs nicht notwendig.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) ist in seinem Urteil (Az. III ZR 66/12) auf die Anforderungen eines Sachvortrags für die Behauptung einer Falschberatung eingegangen. Nach Ansicht der Richter seien diese nicht zu hoch anzusetzen. Eine genaue Darlegung der vom Anlageberater gewählten Formulierungen ist nicht notwendig. Wenn die Aussagen und Versäumnisse des Anlageberaters oder ?vermittlers inhaltlich ausreichend dargestellt werden, erfülle dies die Anforderungen bereits. Somit müsse nur erläutert werden, dass der verklagte Berater fehlerhaft beraten oder unzulänglich Auskunft über die streitgegenständliche Anlage erteilt hat. Sodann könne darauf eingegangen werden, inwiefern die Beratung fehlerhaft gewesen sei.
Mit ihrem Urteil ermöglichen die Richter geschädigten Anlegern ein einfacheres Vorgehen gegen fehlerhafte Beratungen. Oftmals fällt es nämlich schwer die genauen Worte und Formulierungen der Anlageberater vor Gericht zu wiederholen. Die Vorinstanz forderte für den substantiierten Sachvortrag noch eine umfassende Darstellung seitens des Anlegers. Dieser sollte genauestens Auskunft über seine persönlichen Vorkenntnisse, die Anbahnungssituation, Umfang, Dauer und Ablauf des Beratungsgesprächs und vor allem präzise über den Inhalt erteilen. Dies ist in den meisten Fällen aber wegen großer Zeitspannen zwischen der getätigten Anlage und dem Gerichtsverfahren und fehlendem Fachwissen der Geschädigten nicht einfach.
Zudem führt das Vertrauen der Anleger in die Darstellungen und speziellen Kenntnissen der Finanzberater dazu, dass sie die detailreichen Ausführungen oftmals nicht lange im Gedächtnis behalten.
Neben freien Anlageberatern treffen auch Banken die umfangreichen Aufklärungs- und Informationspflichten. Daher müssen alle Berater ihren Kunden eine objektgerechte und anlegergerechte Beratung bieten. Von einer objektgerechten Beratung spricht man, wenn alle entscheidungsrelevanten Punkte genannt wurden. Anlegergerecht ist eine Beratung dann, wenn die Anlageziele und der Wissenstand des Anlegers mit einbezogen wurden.
Anlegern drohen im Fall einer schlechten Kapitalanlage erhebliche finanzielle Verluste. Betroffene sollten sich daher an einen im Kapitalmarktrecht versierten Anwalt wenden. Er kann einzelfallbezogen prüfen, ob die Beratungspflichten eingehalten wurden. Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich kann er bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen helfen.
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