Die Grundsätze zu den Treuepflichten, die zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler Anwendung finden, können auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter gelten.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein einem Urteil (Az.: I-16 U 77/11). Die Richter sind der Ansicht, dass auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler unter angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede der Rechtsbeziehungen gelten können.
Demnach treffe den Unternehmer die Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter. Dabei müssen für jede unterschiedliche Beziehung im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes die Grenzen der Treuepflicht bestimmt werden.
So könne auch die Frage, ob der Unternehmer im Gebiet seines Vertragspartners einen weiteren Vertriebspartner einsetzen könne nur unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände beantwortet werden. Bei der Beurteilung, ob der Unternehmer bei seiner Entscheidung gegen die ihm obliegenden Treuepflichten verstoßen habe, dürfe das unternehmerische Ermessen nicht außer Acht gelassen werden.
Das Vertriebsrecht dient dazu, das Rechtsverhältnis im Rahmen der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen zu regeln. Darunter fallen nicht nur die Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter, sondern auch zwischen Unternehmer und Vertragshändler sowie Franchisegeber und Franchisenehmer.
Die Materie des Vertriebsrechts ist sehr umfangreich und beinhaltet Regelungen aus vielen verschiedenen Rechtsgebieten. Nicht nur Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) finden Anwendung, sondern auch Normen aus dem Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und internationalen Recht fließen mit ein. Zudem müssen auch die vertraglichen Vereinbarungen beachtet werden. Denn hieraus lassen sich einige Loyalitäts- und Treuepflichten ableiten. Ratsam ist es einen im Handelsvertreter- und Vertriebsrecht tätigen Anwalt um Hilfe zu bitten.
Bei der Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen kann er unter Berücksichtigung der rechtlich relevanten Vorgaben eine optimale Lösung finden. Dabei werden auch die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte der jeweiligen Vertriebsbeziehungen miteinbezogen. Zudem kann ein Rechtsanwalt bereits bestehende Probleme oder Streitigkeiten aus einer Geschäftsbeziehung lösen und prüfen welche Ansprüche durchsetzbar sind.
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