Die Haftung von Banken für die Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds soll womöglich nur noch bis zum Ende des Jahres möglich sein.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Derweilen sollen angeblich verschiedene Gerichte die Ansicht vertreten, dass Anleger spätestens zu Beginn des Jahres 2010 hätten wissen müssen, dass auch bei Immobilienfonds die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt werden kann. Diese Betrachtungsweise kann einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds nehmen. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre. Sie setzt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres ein, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In der Realität bedeutet dies für Anleger offener Immobilienfonds, dass sie etwaige Ansprüche gegen ihre Bank nur noch bis Ende des Jahres geltend machen können.
Maßgeblich für den gewählten Zeitpunkt im Jahr 2010 soll wohl eine Empfehlung des Bundesfinanzministeriums gewesen sein, in der die Mindesthaltefrist für offene Immobilienfonds auf zwei Jahre festgeschrieben wurde. Zuvor war es Anlegern möglich, ihre Anteile an offenen Immobilienfonds börsentäglich zurückgeben, sodass sie von Problemen der offenen Immobilienfonds vor diesem Zeitpunkt nicht ausgehen mussten. Die Empfehlung des Bundesfinanzministeriums soll allerdings dazu geführt haben, dass es zu massiven Mittelabflüssen gekommen ist. Großanleger zogen ihre Konsequenzen und zogen ihr Kapital aus den offenen Immobilienfonds. Zahlreiche Schließungen der Portfolios aufgrund von Liquiditätsengpässen waren die Folge.
Der Anlageberater ist der erste Angriffspunkt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Banken aufgrund einer Fehlberatung bei offenen Immobilienfonds. Denn die Qualität der Anlageberater lässt oft zu wünschen übrig. Dabei müssen Anlageberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Anlageberatung, wenn der Anlageberater beim Kunden alle entscheidungsrelevanten Informationen über die Kapitalanlage zur Sprache bringt. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater berücksichtigt auch die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand seines Kunden.
Viele Kapitalanlagen halten nicht, was den Anlegern versprochen wurde. Wenn Anleger wissen wollen, ob diese einen Verlust klaglos hinnehmen müssen, sollten sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen.
Ein im Kapitalmarktrecht versierter Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Anlageberater möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Anschließend fordert dieser Schadensersatz.
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