PresseKat - Verwendungszwecke einer GmbH ? Gesellschaftsrecht

Verwendungszwecke einer GmbH ? Gesellschaftsrecht

ID: 981410

Bei der Gründung einer GmbH kann der Verwendungszweck nicht nur gewerblicher Natur sein, auch ein nichtgewerblicher oder ideeller Verwendungszweck kann in Betracht kommen.

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der Regel wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zum Zwecke der Erwirtschaftung von erwerbswirtschaftlichen Gewinne gegründet. Wenn eine GmbH jedoch keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt, spricht man von einem ideellen Verwendungszweck einer GmbH. Ferner kann es aber auch andere Verwendungszwecke einer GmbH geben. Beispielsweise kann eine Finanzverwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge eine GmbH gründen. Dieser ist es dadurch möglich, ohne Einflusseinbußen hinnehmen zu müssen, von der Haftungsbeschränkung der GmbH zu profitieren. Zudem werden immer häufiger sogenannten Freiberufler-GmbHs gegründet. Freiberufler-GmbHs können gerade für Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure interessant sein.

Trotz der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten einer GmbH sollten die Beschränkungen nicht unerwähnt bleiben, denn eine GmbH darf zum Beispiel keinen Zwecken gerichtet sein, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt dann vor, wenn ein zulässiges Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts untersagt ist.

Wenn die GmbH einen nicht zulässigen Zweck verfolgt, ist der Gesellschaftsvertrag von Anfang an nichtig. Die Nichtigkeit kann dann von jedem geltend gemacht werden, wenn die Eintragung in das Handelsregister noch nicht vorgenommen wurde. Die Folge besteht darin, dass das Registergericht die Eintragung nicht vornimmt. Wenn die Eintragung bereits ausgeführt worden ist, ist die Gesellschaft bereits entstanden. Dann kommt nur noch eine Nichtigkeitsklage oder eine Amtslöschung in Betracht.

Den Gesellschaftern steht allenfalls dann ein Austrittsrecht zu, wenn der Unternehmensgegenstand zulässig, aber der Gesellschaftsweck unzulässig ist.

Häufig führt die Komplexität des deutschen Gesellschaftsrechts dazu, dass rechtliche Hilfe notwendig wird. Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt kann insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft bereits vor der Gründung beratend zur Seite stehen. Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags berücksichtigt er die Wünsche der Gesellschafter und die gesetzlichen Vorgaben. Oftmals können so schon rechtliche Probleme vermieden werden.





http://www.grprainer.com/GmbH.html

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Lloyd Fonds LF 41 MS Frida Schulte offenbar in der Insolvenz ? Kapitalmarktrecht awt Rechtsanwälte: BGH entscheidet zugunsten von Lebensversicherern
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 15.11.2013 - 09:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 981410
Anzahl Zeichen: 2657

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Verwendungszwecke einer GmbH ? Gesellschaftsrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

HCI Shipping Select 26: Möglichkeiten der Anleger ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/hci-schiffsfonds-und-flottenfonds.html Für die Anleger des Schiffsfonds HCI Shipping Select 26 verlief ihre Beteiligung bisher enttäuschend. Ansprüche auf Schadensersatz können ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP