Der Ortszusatz in einer Handelsfirma einer GmbH & Co. KG soll möglicherweise keine Irreführung darstellen.
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Am 19.07.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 27 W 57/13), dass der Ortszusatz "Osnabrück" in einer Handelsfirma einer GmbH & Co. KG im zu beurteilenden Fall keine Irreführung darstelle. Maßstab für die Beurteilung der Irreführungseignung sei die Verkehrsauffassung, d.?h. das Verständnis, welches ein durchschnittlicher Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise bei verständiger Würdigung entwickeln würde. Die Rechtsprechung gehe überwiegend davon aus, dass die Verkehrsauffassung in der Aufnahme von Ortsangaben in Firmenbezeichnungen unabhängig von deren Positionierung lediglich einen Hinweis auf den Sitz der Firma, den geographischen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit oder die Herkunft der von ihr hergestellten Produkte sehe. Für die Zulässigkeit einer Ortsangabe als Firmenbestandteil sei zwar ein realer Bezug zu dem genannten Ort Voraussetzung. Dafür soll es jedoch genügen, wenn in der Firma eine Großstadt angegeben wird und sich der Sitz des Unternehmens zumindest in deren engeren Wirtschaftsgebiet befinde.
Nachdem das Registergericht die Anmeldung einer GmbH & Co. KG mit einem Ortszusatz in der Handelsfirma zunächst zurückgewiesen hatte, wurde Beschwerde eingereicht und die angemeldete Eintragung weiterverfolgt. Als Begründung für die Beschwerde wurde angeführt, dass das Unternehmen seinen Sitz unmittelbar an der Landesgrenze zu der Stadt habe und ca. 95?% seiner Tätigkeit in der Stadt und im gleichen Landkreis ausübe. Es solle deshalb ein realer Bezug der angemeldeten Firma der Stadt bestehen.
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. So beinhaltet das Handelsrecht Vorschriften über die Rechtsbeziehungen des Kaufmanns zu seinen Geschäftspartnern, sowie über die wettbewerbs- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zu anderen Unternehmern. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Handelsrecht auch die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für Kaufleute. Wichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch.
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