Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass Lebensversicherer trotz gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen bei Kündigung keinen Anspruch auf Zahlung noch nicht getilgter Abschluss- und Vertrie
(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.09.2013 (Az.: 12 U 85/13) entschied das OLG, dass solche Vereinbarungen jedenfalls nichtig seien, wenn sie unmittelbar mit dem Versicherer abgeschlossen werden und der Versicherungsvertrag und die betreffende Kostenausgleichsvereinbarung daher eine wirtschaftliche Einhalt bilden. Insbesondere seien Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren und unter Umständen wegen Intransparenz und der Einstufung als überraschend unwirksam.
Vorliegend schloss die Beklagte mit einem Lebensversicherer einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Als die Versicherungsnehmerin beide Verträge widerrief und nicht mehr zahlte, verklagte der Lebensversicherer sie auf Zahlung noch offener Abschluss- und Einrichtungskosten. Die Beklagte geht von einem wirksamen Widerruf der betreffenden Kostenausgleichsvereinbarung aus, welche sie im Übrigen wegen der Umgehung von Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bezüglich des Verbots des Stornoabzugs bei Kündigung für den Versicherer für nichtig halte.
Das Landgericht (LG) hielt die Vereinbarung für wirksam und gab der Klage statt. Die Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Das OLG sah ebenfalls eine Umgehung der Vorschriften des VVG und hielt die betreffende Vereinbarung für nichtig.
Das OLG führte weiter aus, die Vereinbarungen seien ohnehin als Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen Intransparenz unwirksam. Das OLG sah die Intransparenz schon in der Gestaltung der betreffenden Vertragsunterlagen, da beim Kunden der Eindruck entsteht, dass die Verträge derart miteinander verbunden sind, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Dies ergebe sich insbesondere auch daraus, dass seitens des Versicherers nur ein Betrag gefordert wurde, der sowohl die Abschluss- und Einrichtungskosten als auch den jeweiligen Versicherungsbetrag enthielt. Dem stehe es auch nicht entgegen, dass in den Bedingungen offengelegt wurde, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten über eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung abgegolten werden sollten.
Auch seien die Klauseln überraschend. Ein Versicherungsnehmer rechnet laut OLG regelmäßig nicht damit, dass er nach der Kündigung weiterhin monatlich Beiträge für die bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen zahlen muss.
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